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sonst, ohne irgend eine Art Bezahlung, erhal—
ten muß/, widrigenfalls gehen die Abläße ver—
soten Wie die he Conzeegatton dutch ain De—
kret vom 14. Mai 4721 erklärt, und Papst
Innoren ver In an Ian véoselben gahe
res bestätiget hat. Daher sind diejenigen betro—
gen, welche. sie von gewissen Personen, die
selbe feilbieten, kaufen. Ueherdieß können die
bezeichneten Gegenstände demselben Dekrete zu—
folge, nicht durch verschiedene Hände gehen,
(man darf nämlich dieselben nicht ausleihen);
und eben darum ist es am sichersten, die be—
nannten Kreuze, Rosenkränze und Kronen un—
mittelbar von einem P. Commissarius, oder
Ordensmanne, oder einem apostolischen Syn—
dikus des helligen Landes zuerhalten; deun
durch ihre Hände erlangt man sie nicht nur
rechtmäßig, sondern auch umsonst.
Auuus einer zu Jernsalem, in der Buch—
druckerei det PP. Franziskaner jüngst erschie—
nenen Belehrung- abgedruckt,,