Volltext: II. Besonderer Theil. (Zweiter Band 1875)

91 
Die Nauflezer standen mit der Gerichtsbarkeit seit uralten 
Zeiten unter dem Mautamte zu Obernberg, welches über 
Innungs-Hauptschifffahrts-Regeln. 
J. Die 3 4 Nauflezer der Schifferinnung zu Obernberg sind in 6 
Glieder abgetheilt, 4 Glieder zu 6 Mann zusammen 24, 2 Glieder zu 5 Mann 
zusammen 10 Mann. 
2. Mit der Aufrichtung der Innungsordnnng will sie sich nicht von 
den Gesellschaftscompagnien trennen, sondern vielmehr enger an die¬ 
selben anschliessen. 
3. Die zwei Zechmcister werden auf zwei Jahre gewält; es soll 
jedoch immer ein Jahr nacheinander im Beisein eines Commissärs ein dritter 
verlässlicher Mann zur Stellvertretung gewält werden. 
4. Die Zechmeistcr sind die Repräsentanten der Innung, sie 
leiten die Innung, wachen über ihre Rechte, rufen in wichtigeren Dingen 
alle Mitglieder zur Beschlussfassung zusammen, vollziehen die Innuugsregeln, 
bestrafen die ungehorsamen Mitglieder, führen das Innungssiegel, unter¬ 
schreiben die Innungsdocumcnte, besorgen das Geld- und Cassewesen und 
wahren überhaupt das Interesse der Gesellschaft. 
5. Bei Erledigung eines Nautlezerrechtes oder Anstellung 
eines Zillenführers hat ein Nauflezerssohn von Obernberg das Vorrecht, 
wenn er befähigt ist. 
6. Wenn der Vater stirbt, so gehört nach dem Statut des Bischofes 
Urban das Naufl ezerrecht dem Sohn oder, wenn keiner vorhanden ist, 
der Tochter, sonst der Mutter, wenn sie sich und die Ihrigen erhalten kann. 
Ist ein Sohn zum Gewerbe noch nicht fähig, so kann sich die Wittwe einen 
Zillenführer aufnemen und durch ihn die Gerechtsame ausüben lassen. Das 
Gleiche gilt von einem Nauflezer, welcher durch Krankheit oder Alter zur 
Schiffahrt untauglich wird. 
7. Bei der Aufname eines Nauflezers müssen alle Mitglieder ein¬ 
stimmen; im Sommer findet keine Aufname statt, wenn die Nauflezer dazu 
nicht ihre Einwilligung geben. 
8. Für den Fall des Verkaufes einer Nauflezer-Gereclitsame 
mit oder ohne Haus behält sich die Innung das Einstandsrecht bevor. 
9. Es soll desshalb die Wittwe, Tochter oder der Nauflezer, die ihr 
Recht aus freier Hand verkaufen wollen, ihre Absicht den zwei 
Zechmeistern 14 Tage zuvor ansagen, ehe der Verkauf dem Gerichte ange¬ 
zeigt wird; sollte weder die gesammte Innung, welche deshalb zusammen¬ 
berufen werden muss, noch ein Mitglied um den beantragten Preis an sich 
bringen wollen, so kann das Haus an einen Fremden verkauft werden, der 
dazu tauglich ist und den Innungsstatuten sich unterwerfen will. 
10. Jeder Verkauf ohne Wissen der Zechmeister ist ungiltig 
und der fremde Käufer wird zurückgewiesen. 
11. Zur Hinterlegung der Innungsgelder wird eine Haupt- und 
Communcasse errichtet.
	        
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.