Volltext: II. Besonderer Theil. (Zweiter Band 1875)

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13. Weil die Capelle St. Nikola am Urfar zu Obernberg durch 
die unlängst geschehene grosse Brunst solchen Schaden erlitten, dass 
sie bisher von der Nauflezerzeche nicht wieder erbaut werden konnte, 
so soll in Zukunft jeder Nauüezer, der zu den Rechten ansteht, als 
ein Erbrechter 1 ‘/2 Pfund und, wenn er geheiratet, 2 Pfund Pfennige 
schwarzer Münze beim Mautamte erlegen und das Geld den Zechpröpsten 
zugestellt werden, damit sie es gebührlich verraiten *). 
Unter diesen Freiheiten, welche der Bischof Leopold Ernst 
Firinian unter 21. Juli 1780 zum letzten Male bestätigte/* 2) lebte 
die Nauflezerinmmg viele Jahrhunderte. Erst 1835 wurde der 
veränderten Zeitverhältnisse wegen eine neue Innungsord- 
nung der obernberger Nauflezercompagnie errichtet, 
welche 1852 einen Nachtrag erhielt3). 
') Abschrift unter den Acten des ehemaligen Pfleggerichtes. 
2) Org. Perg. in der Nauflezeslade. 
3) Das in grünen Samint gebundene Buch in der Nauflezerlade mit 
dem Siegel der Innung enthält auf der ersten Seite den Wappenschild der 
Nauflezer „Sigillum et Scutum Societatis Nautarum Obernbergensium 
ex anno 1583“, ein auf dem Flusse dahin fahrendes Salzschiff mit sechs 
Ruderknechten und dem Schiffsherrn; eine der Fahnen ist weiss und rot, 
die andere mit der Jahreszal 1583 bezeichnet; sie stecken an den beiden 
Schiffsenden, die weiss und rot gestreift sind. 
Nach einer geschichtlichen Vorerinnerung, welche das Wirken der 
obernberger Nauflezerinnung besonders nach ihrer Verbindung mit den 
Schiffergilten zu Hallein und Laufen zum Gegenstände hat, folgt die neu- 
aufgerichtete Innungsordnung, welche den Zweck hat, dass sich kein 
des Schifferwesens unkundiger Mann in die Innung einschleiche und dieselbe 
um Ehre, Vermögen und Credit brächte. 
Auf dem ersten Blatte findet sich das Bild des salzburger Bischofes 
Rupert mit der Inschrift: Sande Ruperte! respice ad nos per flumina 
navigantes! dann folgt der Vertrag: 
Im Namen Gottes! 
Die Innung schliesst den Vertrag, um ihr Schifferrecht gemeinschaft¬ 
lich auszuüben, übernimmt Privat- und Aerarial - Frachten stromauf und 
abwärts, haftet hiefür solidarisch und befördert den gegenseitigen Nutzen. 
Kein Mitglied hat daher ein Recht, sich allein die Schiffmeistergerechtsame 
anzumassen, Frachtschiffe zu bemannen und auf eigene Gefahr und Rech¬ 
nung fortzuführen, sondern es wird die ganze Innung durch ihre Vorsteher 
repräsentirt. Alles Gut und Eigentum gehört der ganzen Gesellschaft, jedes 
Mitglied hat den gleichen Antheil an Gewinnst und Verlust der Innung. 
(Folgt das Verzeichnis der Inuungsmitglieder,)
	        
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