Volltext: II. Besonderer Theil. (Zweiter Band 1875)

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unter 1. August 1583 den Schiffern zu Obernberg eine Nau- 
flezer Ordnung, deren Puncte folgende sind: 
1. Die' Schiffleute oder Nauflezer haben ihre Zeche auf dem 
U. L. Frauen-Altar in der Pfarrkirche zu Obernberg, lassen 
alle Quatember daselbst die gewöhnliche Messe halten, ebenso alle Frei¬ 
tage zu St. Nikola im Urfar, wie den ersten und achten Gottesdienst zu 
Corporis Christi mit den üblichen Ceremonien; mit der Beleuchtung 
und Beläutung der Verstorbenen soll es ebenfalls wie von alters her 
gehalten werden. 
2. Eheliche Söhne und Töchter erben von ihren Eltern das 
Nauflezerrecht; es sollen ihnen dieses Recht auch bleiben in dem 
Falle, als sie sich verheiraten, wenn sie auch zuvor nicht fähig sind, 
dasselbe auszuüben. 
3. Wenn ein geborner Nauflezer sich mit einer Fremden 
verehelicht, welche dieses Recht nicht hat, und er nach Schickung Gottes 
vor seiner Hausfrau mit Tod abgeht, so darf die Witwe nicht länger 
nauflezen, als die Zillen, welche sie mit einander im Ehestande beim 
Berg gehabt, noch dauern; wenn aber die Zillen verführt und nichts 
mehr nutz sind, so ist das Nauflezerrecht für die Witwe verfallen, sie 
komme denn durch Heirat mit einem gebornen Nauflezer wieder dazu; 
wie mit dem ersten Ehevogt, soll es auch mit dem zweiten gehalten 
werden. 
4. Wenn sich ein Fremder mit einer Nauflezerstochter ver¬ 
heiratet, und diese früher stirbt, so hat derselbe nur das Recht, die 
Ziden, weiche er mit seinem Weibe erkauft hat, zu verführ; darnach 
aber ist sein Recht verfallen; verheiratet er sich dann wieder mit einer 
Nauflezerstochter, dann hat er das Nauflezerrecht wieder so lange, als 
das Weib lebt und die mit einander gehabten Zillen währen. 
5. Soll keiner, sei er verheiratet oder verpflichtet wie er wolle, für 
einen Nauflezer aufgenommen oder geduldet werden, ausser er sei ehe¬ 
licher Geburt und Herkommens und ein aufgenommener Bürger. 
6. Der Nauflezer sind allweilen 32 bis 34. Damit aber ihrer 
künftig nicht weniger werden, dadurch die Salzzillen abnemen und das 
Salzwesen eine Hinderung erfahre, so sollen — so anders die jetzige 
Zusammenspannung der Zillen noch bestehe — die, welche es mit der 
Hand nicht könnten, in der Weise zugelassen werden, dass allwegen 
die älteren von den jüngeren sich verheiraten, auch der männliche vor 
dem weiblichen Stamm, bis die gehörige Anzal ersetzt ist. 
7. Wenn sich ein verwitweter Nauflezer zu einer Witwe 
verheiratet und jeder Theil das Nauflezerrecht und auch seine Zillen 
unverführt besitzt, so soll, wenn sie das Versprechen mit einander 
haben, der eine Theil alsobald von seiner Zille abstehen und beide das 
Nauflezen mit Zilien und Umgang wie andere nur in einem Glied oder 
Staffel zu gebrauchen Macht haben. 
8. Wenn sich der Sohn oder die Tochter eines Nauflezers 
vom Markte weg verheiratet und bringt innerhalb eines Jahres
	        
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