Volltext: II. Besonderer Theil. (Zweiter Band 1875)

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konnten. Hätte Obernberg damals die Strasse, soweit sie durch 
den Burgfrieden führte, nicht hergestellt, so würde Baiern die¬ 
selbe ausserhalb des Marktes verlegt haben. Der Markt erwei¬ 
terte die Strasse vom Marktsteine an der Köpfstätte bis zum 
nonsbacher Thor. Die Nauflezer weigerten sich die ihnen zu¬ 
gewiesene Strecke zu bearbeiten unter dem Vorwände, dass sie 
das Ihrige nicht zu Land, sondern zu Wasser mit dem Salz- 
handel gewinnen, sie hätten ohnehin während des Krieges viel 
ausgestanden; sie wurden auch diesmal von einem Beitrage frei- 
gelassen. Da die Herstellung der Poststrasse dem Aerar über¬ 
wiesen wurde, die der übrigen Wege, Brücken und Stege theils 
Privaten, theils der Gemeinde ohnehin zur Last fällt, erfolgt 
mit Regierungsverordnung ddo 30. März 1827 die Aufhebung 
eines eigenen Pflasterzolles zu Obernberg1). 
Ein anderes wichtiges Amt im Markte Obernberg war das 
K ämmereramt, welches die Einhebung und Verrechnung der 
Renten und Gefälle des Marktes zu besorgen hatte2). Dieses 
Amt bekleidete stets ein angesehener Ratsbürger. 
Ausserdem wurden jährlich Verwalter für das Spital 
und Leprosenhaus gewält, worüber weiter unten in einem 
eigenen Abschnitte wird gehandelt werden. 
Die Rechnungsführung bei allen diesen Aemtern, den mil¬ 
den Stiftungen und der Kirche im Markte wie auch die Ge¬ 
richtsverwaltung beim Marktgerichte besorgte der Marktschrei¬ 
ber, der stets ein in den Rechten wol bewanderter Mann sein 
musste und von Richter und Rat als Bürger aufgenommen, 
vom Pfleggerichte in seinem Amte bestätigt wurde. Als das Markt¬ 
gericht 1788 für einige umliegende Ortschaften zur Leitungs- 
*) Öberösterreichische Gesetzessammlung von 1827, 109. 
2) Die ständigen Einkünfte des Marktes Obernberg betrugen: 
Haus- und Grundgilten . . 8 fl. öl kr. — dl. 
Pfennigstift zu Michaeli . . 45 fl. 6 kr. 1 dl. 
Weingeld 22 V2 Viertel . . ;} fl. — kr. — dl. 
Hl. Dreikönigstift . . . 4 fl 54 kr. — dl. 
Ausserdem bezog der Markt die beim Marktgerichte einlaufenden Ge¬ 
richtstaxen und Gebühren von Laudemial- und Mortuarfällen, Urkunden¬ 
abfassung, Inventuren, Sperren u. s w. Nach den passauischen Privilegien 
stand auch dem Markte die eine Hälfte der Strafgelder zu, die andere der 
Herrschaft; unter der österreichischen Landeshoheit hörte jedoch diese Be¬ 
günstigung auf.
	        
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