Volltext: II. Besonderer Theil. (Zweiter Band 1875)

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Schenkwirten ausser im Wege des Contractes den Bierabnams« 
zwang auf legen. Hiemit legte sich der Streit; damit verlor sich 
auch die mehrhundertjährige Spannung zwischen dem Pflegge¬ 
richte und dem Markte. Bald darauf nämlich 1803 erfolgte 
ohnehin die Säcularisation des Hoehstiftes Passau und damit 
die Einverleibung der Herrschaft Obernberg unter die öster¬ 
reichischen Staatsgüter. Die nachfolgenden drangvollen Kriegs¬ 
jahre waren nicht die Zeiten, in welchen sich über politische 
Rechte streiten liess. Beim Uebergang des Landes an die bai¬ 
rische Herrschaft verlor der Markt die voluntäre und contentiöse 
Gerichtsbarkeit oder das adelige und Lohnrichteramt, welche 
ein Ausfluss der Jurisdictionsherrschaft sind; diese Gerichtsbar¬ 
keit gieng an die Landgerichte über. Nach Auftrag der Finanz- 
direction zu Passau ddo 2. Sept. 1815 wären den Grundherr¬ 
schaften nur die Errichtung der Grundgerechtigkeitsbriefe und 
Ausfertigung der Consense geblieben, das Landgericht hingegen 
musste als Jurisdictionsobrigkeit die übrigen Kauf- , Tausch¬ 
und Uebernamsbriefe verfassen; die daraus fliessenden Taxen 
sollten als wahre fructus jurisdictionis an das Aerar abgegeben 
werden; damit entfielen auch dem Markte die Siegelgelder bei 
Errichtung von Urkunden. Der Markt remonstrirte dagegen; 
es erfolgte aber, da bald darauf der Landeshoheitswechsel 
vor sich gieng, kein Entscheid mehr. Selbst in Betreff der 
Vermögensverwaltung stand der Markt zur Zeit der bairi¬ 
schen Regierung unter Curatel. Unter 13. April 1813 wurden 
vom Könige mit der Bestimmung, dass die Verwaltung des 
Communalvermögens einem Gemeindemitgliede oder einem der 
Commune angehörigen Diener als Nebenfunction übertragen 
werde, als Municipialräte bestätigt: 1. der Glaser Joseph Luz, 
2. der Bierbrauer Michael Aichelsberger, 3. der Nadler Mathias 
Büchner und 4. der Bierbrauer Joseph Archauer ‘). Bei der 
Rückkehr des Inviertels an Oesterreich bekamen zwar die Do¬ 
minien ihre alten Rechte wieder zurück. Allein für die Markt¬ 
gemeinde Obernberg entlohnte es sich nicht mehr, einen rechts¬ 
kundigen Marktschreiber anzustellen; das Land - und Pfleg¬ 
gericht versah auch bis 1850 wie zur Zeit der bairischen Re¬ 
gierung die gerichtlichen Amtsgeschäfte des ehemaligen Markt- 
l) Bair. Regierungsblatt von 1813, 631—632. 
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