Volltext: II. Besonderer Theil. (Zweiter Band 1875)

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Sonntag nach Michaeli nachmittags in der Hoftaferne zu Obern¬ 
berg zur Stift erscheinen mussten, wo sie mit den zwei Zech- 
pröpsten, dem Messner und Amtmann, im Ganzen 15 Personen, 
das von altersher übliche Stiftmal erhielten; die Kirche bestritt 
die Kosten mit 4 fl. 30 kr. bis 5 fl., dann 6 fl., endlich 2 fl.; 
1722 wollte man die Stiftsuppe gänzlich abbringen. Die Kirchen¬ 
untertanen entrichteten jährlich 25 fl. 29 */4 kr. Stift und 46 fl. 
56 kr. Getreidedienstgelder. Die Getreidedienste betrugen 1619 
an Korn drei obernberger Schäffel und 6 Metzen, an Hafer 
5 Metzen. Unter 16. Nov. 1781 wurden die Leibrechte des 
Gotteshauses Merschwang in Erbrechte verwandelt. Dermalen 
bezieht die Kirche für diese Güter die Grundentlastungsrente. 
Zum Gotteshause Merschwang gehörte ferner ein kleiner 
Forst, das Kirchholz genannt, im fürstlichen Forste Schacher 
in der Ortschaft Greifing, Pfarre St. Martin gelegen, aus dem 
der Messner ein Deputatholz bezog; da derselbe aber stark ab- 
gemaist war und deshalb wenig Nutzen brachte, so wurde er 
mit Kreisamtsbewilligung ddo 23. April 1795 an Kaspar Wis- 
bauer, Rauscher zu Hub, Pfarre St. Georgen, in öffentlicher 
Versteigerung hindangegeben 1). 
7. das Gütl zu Vozendorf (Pfleggericht Ried), ein nach Obern¬ 
berg gehöriger stephanischer Fünfziger, laut Fallbuch von 1668 mit 
Grund und Boden als Freistift zum Gotteshause Merschwang gehörig; 
8. ein Freistiftgütl zu Greifing, laut Kirchenrechnung von 
1668 mit dem Laudemium zur Kirche, mit der Robot aber zum Gottes¬ 
und Schulhaus gehörig; 
9. das Kirchengütl zu Zar (Weilbacher Pfarre), laut Kirchenrech¬ 
nung von 1590 zur Kirche und zum Messnerhaus robotpflichtig; 
10. das Kirchengütl zu Adlmansedt (Merschwanger Pfarre) laut 
Kirchenrechnung von 1678. 
*) Die von der Regierung unter 28. October 1795 genemigten Be¬ 
dingungen des Verkaufes waren: 
1. Dass der Käufer den durch das Meistgebot ausgesprochenen 
Erbrechtskaufschilling pr. 410 fl. sogleich bar erlege; 
2. dass der Käufer und seine Erben das Gotteshaus als Grund- 
und Niedergerichtsobrigkeit des Holzgrundes anerkenne und dem¬ 
selben zu allen Zeiten schuldige Untertänigkeit erweise; 
3. die landesfürstliche Ordinari- und Extraordinaristeuer und als 
Gr und stift von jedem Gulden Erbkaufschilling 1 dl. im Ganzen 1 fl. 
42 kr. 2 dl. jährlich zu Michaeli entrichte; 
4. bei Veränderungsfällen von 150 fl. als verificatorischen Wert
	        
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