Volltext: II. Besonderer Theil. (Zweiter Band 1875)

207 
Die Streitigkeiten um das Pfarrrecht zu St. Georgen wurden 
in der Pfarrgeschichte von Obernberg bereits erwähnt. Wir haben 
deshalb bis zur Wiedererrichtung der Pfarre St. Georgen nur mehr 
einiger Stiftungen und Gottesdienste zu erwähnen, wie sie 
in der zu einer Filiale herabgesunkenen einstigen Mutterkirche 
gehalten wurden. Andreas Grueber, Pfarrer zu Pirnbach, Peter 
Grueber, Petula Tolbin, Bürgerin zu Passau, und Eisbet Kra¬ 
merin, Bürgerin zu Burghausen, zusammen vier Geschwisterte, 
stifteten unter 29. Nov. 1414 für ihren Vater Konrad von Grueb 
und ihre Mutter Katharina sammt ihren Kindern bei St. Geor¬ 
gen eine Messe am Pfingsttag, dann einen Jahrtag am Pfingsttag 
vor St. Gilgen mit einer Vigil, Seelamt und zwei heilige Messen 
sammt Grabgang und Beleuchtung von sechs Kerzen; wenn aber 
die Stiftmessen von acht zu acht Tagen nicht verrichtet würden, 
soll der Pfarrer zur Strafe 1 Pfund Wachs und für den Jahr¬ 
tag 2 Pfund in die Zechschreine geben; sollte der Jahrtag ein 
Monat lang nicht verrichtet werden, so können die Freunde und 
Zechleute dem Pfarrer das gestiftete Einkommen als Zehent und 
Wiesen einziehen und zwar den Zehent zu Thierhamb zwei 
Theile auf einem Hof, den 3. Theil auf der Hub saverstätter 
Pfarre, den ganzen Zehent in Gaishofen und zu Hackenwinkl 
in der kirchdorfer Pfarre, dann ein Tagwerk Wiesen in der 
gurtner Pfarre, bis er die Jahrtage verrichtet. Nach dem uns 
noch vorliegenden Spaltzettel sollte die Wochen- und Monat¬ 
messe beim Gotteshause St. Georgen also gehalten werden: 
1. Ein Kaplan soll an Sonn- und Feiertagen auf den Filialen den 
Gottesdienst verrichten und für die Gemeinde appliciren. 
2. Der nach St. Georgen geht, muss die Pfingsttag- und Monat¬ 
messe lesen. Der Kirchdorfer hat auch eine Monatmesse, die er zu 
Obernberg lesen mag. 
Wer Wöchner ist, soll zu Obernberg alles verrichten; wenn aber 
etwas aufs Gäu auskommt, so ist der Pfarrer obligirt. 
Alle Wochen hat der Kaplan 1 fl. 30 kr.; zur österlichen Zeit 3 fl., 
dann Opfer das an Frauen- und Aposteltagen, an hohen Festen gehört 
es dem Pfarrer. 
Wenn jemand stirbt, der drei Aemter oder Messen hat, so be¬ 
kommt der Kaplan 30 kr.; zu Obernberg 3 fl., wenn Vigil und doppelte 
Gottesdienste gehalten werden. 
Das Speisen und die letzte Oelung gebührt dem Kaplan; für das 
Geltibdeaufnemen und den Gang in ein anderes Haus erhält er 15 kr., 
für den Verkündzettel 15 kr., der Pfarrer extra 30 kr.; bei einem Hoch¬ 
zeitsgottesdienste bekommt der Pfarrer 2 fl., der Kaplan 20 kr.
	        
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.