Volltext: II. Besonderer Theil. (Zweiter Band 1875)

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riiDg für die Fahnen- und Stangenträger beim Fronleichnamsum- 
gange aufgehoben, wofür jedem Nauflezerbuben 6 kr. abgereicht 
werden sollten. Sämmtliche Nauflezer sträubten sich dagegen 
und beliefen sich auf die ihnen vom Bischöfe Wenzeslaus Thun 
unter 6. August 1669 bestätigten Freiheiten; nach dem 1. Puncte 
derselben hätten sie einen ordentlichen Gottesdienst und eine 
ganze Zeche zu Obernberg auf U. L. Frauenaltar in der Pfarr¬ 
kirche; Hessen auch gewöhnlich alle Quatember daselbst ein 
Amt oder eine Messe halten, verrichteten nicht weniger bei 
St. Nikola im Urfar alle Freitage und am Fronleichnamstage 
den 1. und 8. Gottesdienst mit allen kirchlichen Ceremonien, 
Beleuchtung und Begleitung der Verstorbenen, wie es nach 
altem Herkommen jederzeit hat gehalten und vollzogen werden 
müssen, auch wohne die Zeche der Nauflezer das ganze Jahr 
hindurch wöchentlich am Donnerstag den QrdinariUmgängen mit 
aufgezündeten Wachskerzen und Stanglträgern bei, ebenso allen 
Processionen an den Quatembersonntagen, am St. Agathatage, 
zu Fronleichnam und am Sonntag darauf mit Fahnen, Beleuch¬ 
tung und Stanglträgern; nach dem 11. Puncte der Freiheiten 
müsse mit Ausschluss eines jeden andern Bürgers ein geborner 
Nauflezer zwei Jahre lang das Zechpropstamt tragen; nach dem 
13. Punct erlege jeder Nauflezer, wenn er als Erbrechter an¬ 
stelle, 174 Pfund, wenn er aber zuheirate 2 Pfund schwarzer 
Münze zum Mautamte Obernberg für das St. Nikolai-Gottes¬ 
haus im Urfar; ausserdem entrichteten die Nauflezer an das 
Mautamt von der Salzausfuhr eine Zillenstift von 36 fl. jährlich, 
was in den Freiheiten nicht enthalten sei; es wäre daher, billig 
und recht, dass die ihnen vor unvordenklichen Jahren bewilligte 
Zehrung als geringe Ergözlichkeit hiefür aus der Zechschreine 
bezalt werde. Der damalige Pfarrer Xaver Archauer verlangte 
die Aufhebung der Zehrung und schrieb unter 23. März 1763 
an den Pfleger, es stehe in den Freiheiten der Nauflezer nicht, 
dass sie zum Nachtheil der Kirche den ganzen halben Tag im 
Essen und Trinken zubringen und, was scandalos sei, in die 
späte oder wol gar in die halbe Nacht hinein tanzen und springen 
müssen, wodurch der Jugend frühzeitig der Weg zu einem 
freien Leben gebahnt würde; der Fürst müsste, wenn er es er¬ 
führe, darüber das grösste Misfallen empfinden und die Ab¬ 
stellung aussprechen. Das Pfleggericht nam sich jedoch in seiner
	        
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