Volltext: II. Besonderer Theil. (Zweiter Band 1875)

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und ihnen plaz machen miessen,“ obwol die alten Gotteshaus- 
rechnungen seit 1590 die Stift für das. Stillfenster auswiesen. 
Unter 9. August 1700 wurde Keindl zur Zalung der Stift vom 
geistlichen Rate angehalten, der auch erklärte, sich fügen zu 
wollen, wenn die Nauflezer wieder wie ehedem die zu Fron¬ 
leichnam gewöhnliche Zehrung, die 12 bis 20 fl. kostete, beim 
Brauer im Eck halten wollten; die Zehrung sei 1633 in Folge 
der Kriegsunruhen und 1634 in Folge des Brandes, welcher die 
Kirche in Asche legte und die Zeche in Schulden stürzte, auf¬ 
gehoben worden, die Schuldigkeit für das Stulfenster aber ge¬ 
blieben und bis 1687 entrichtet worden, in welchem Jahre das 
Brauhaus im Eck abgebrannt wäre. Dagegen machte das Pflege 
amt geltend, es sei I. nicht glaublich, dass die Nauflezer einst 
eine eigene Lade oder Herberge gehabt wie andere Handwerker, 
um ihre Zeche zu halten, denn die Rechnungen zeigen, dass sie 
ihre Zehrungen bald da bald dort gehalten; 2. die Nauflezerlade 
wäre nichts anderes, als die Zechschreine St. Nikola mit dem 
Gotteshausvermögen, die beim Pflegamte sich befindet; 3. die 
Zehrungen seien 1633 abgekommen, die Güte aber von den nach¬ 
folgenden Brauern stets bezalt worden; 4. der Brand des Hauses 
sei kein Grund, ein solches onus reale abzuwälzen; 5. wenn die 
Nauflezer gehalten gewesen wären, ihre Privatzehrungen beim 
Brauer im Eck zu halten, so hätte Keindl die Unterlassung 
derselben beim Mautamte anzeigen sollen; 6. würden auch die 
Zehrungen für die Nauflezerbuben zu Fronleichnam jährlich 
anderswo gehalten; 7. die übrigen Handwerkszechen hätten eben¬ 
falls nicht bei einem Wirt allein ihr Verbleiben. Nach diesen 
Gründen entschied das Pflegamt für die fernere Entrichtung der 
Pfennigstift vom Stulfenster. 
Die Kirchenrechnungen von St. Nikola namen jährlich 
zu Michaeli der Pfarrer, der Mautner und Gegenschreiber im 
Namen des fürstlichen Mautamtes in Gegenwart der zwei 
Zechpröpste, eines oder zweier alter Nauflezer von der Bruder¬ 
schaft, des ein- und austretenden Zechpropstes auf, wobei ge¬ 
meiniglich 5 bis 6 fl. zur Zehrung aufgewendet wurden. Die 
Zehrung hielt man meistentheils nur jedes 6. oder 8. Jahr, in 
welchem Zechpröpste aufgenommen wurden. Das Recht der Auf¬ 
name und Entlassung der Zechpröpste und des Zechknechtes, 
der das Messneramt verrichtete, besass das fürstliche Mautamt.
	        
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