Volltext: II. Besonderer Theil. (Zweiter Band 1875)

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damals der Stifter noch, dass der geistliche Rat dem Beneficia- 
ten auch die Banreparatur auflade, wozu er 5 fl. jährlich zum 
Hausarmenamte erlegen sollte, welches dann die Reparaturen 
am Beneficiatenhause iibernemen müsste, widrigens er die Woh¬ 
nung im Kirchsteig für sich behalte und nur die versprochenen 
iOO fl. vorschiesse; durch den Stiftbrief wurde aber die Sache in 
der oben beschriebenen Weise geregelt. Auf die Bitte des 
Stifters bewilligte der Fürst zu Passau unter 8. Dec. 1717, dass 
die auf der Beneficiatenwohnung haftende Steuer von 15 kr. 
jährlich abgeschrieben werden dürfe. 1734 erbaute die Kirchen- 
inspection an der Stelle der neben der Beneficiatenwohnung ge¬ 
standenen Holzhütte im Kostenaufwande von 311 fl. 50 kr. aus 
dem Gotteshausvermögen einen Stock und mauerte ein Zimmer 
darauf. Der Bénéficiât Johann Michael Grillnauer wurde unter 
2. August 1742 vom geistlichen Rate angewiesen, mit seinen 
Nachfolgern jährlich 10 fl. vom Bauschilling abzubèzalen. Hier¬ 
über führte der Bénéficiât Sebastian Winklmayr 1759 Klage 
beim Fürsten, Richter und Rat zu Obernberg hätten vor etlichen 
zwanzig Jahren ein ganz unbrauchbares Zimmer gebaut, wovon 
er jährlich insolange 10 fl. bezalen müsste, bis der ganze Bau¬ 
schilling getilgt sei; es wäre aber unbillig, dem Beneficiaten 
eine solche Last aufzulegen, 
1. weil der Bau ohne Ratification unternommen, 
2. die Kircheninspection (Pfarrer Grillnauer und Pfleger Lenz- 
bauer) deshalb in alle Kosten des Baues verurtheilt worden seien; 
3. das Neugebäu, weil nicht heizbar, nicht zu brauchen sei, da 
unten eine offene Holzkammer, oben nur eine Decke von glatten Bret¬ 
tern sich befinde; 
4. ein zeitlicher Bénéficiât nach dem Stiftbriefe von jeder Z alun g 
unbehelligt bleiben soll, weshalb für Paramente, Opferwein und Beleuch¬ 
tung zum Pfarrgotteshanse 16 fl., pro fabrica domus beneficialis 12 fl 
vom Stifter angewiesen sind, welche nicht mit dem übrigen Gotteshaus¬ 
vermögen vermengt werden dürfen, sondern zur Herhaltung des Gebäu¬ 
des angewendet werden müssen ; 
5. ohnehin das Geld in der Casse sein müsste, wenn die Kirchen- 
inspection das Stiftungsvermögen nach dem Willen des Stifters 
verwalten würde, während es bei den bluttheuren Zeiten schwer halte, 
als keindlischer Bénéficiât bestehen zu können; 
in Folge dessen wurde denn auch der jährliche Beitrag zum 
Bauschilling von 10 fl. auf 7 fl. herabgesetzt. 
Da das keindlische Beneficium nicht mit Untertanen wie
	        
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