Volltext: II. Besonderer Theil. (Zweiter Band 1875)

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Ordinariat unter 1. Dec. 1681 und 23. Oct. 1684, dass auch 
der Pfarrer mit dem Beneficiateli zur Frühmessrechnung beige¬ 
zogen werden solle. Unter 14. October 1688 führten hin¬ 
wiederum Richter und Rat Klage wider den Frühmesser, dass 
er nur vier Stiftmessen in der Woche lesen wolle, obwol er sich 
laut des an das Officialatsamt eingesendeten Reverses ddo 18. Juni 
1661 gegen jährlich 200 fl. und freie Wohnung verpflichtet habe, 
wöchentliche fünf Messen, an Sonn- und Feiertagen die Früh¬ 
messe nebst der offenen Schuld und dem Evangelium zu lesen. 
Am 23. August 1691 wurde dem Beneficiateli der Frühmesse 
denn wirklich aufgetragen, die sechs wöchentlichen Messen fun- 
dationsgemäss zu lesen, jedoch sollten auch demselben quarta¬ 
liter 25 fl. von dem St. Johannesbeneficium und der Frühmess¬ 
verweserei unfelbar bezalt werden; die Entscheidung hierüber 
an den Frühmesser Bourquin lautet: 
1. Sollen die Frübmessrechnungen im Pfarrhof zu Obernberg 
jedes Jahr zur rechten Zeit aufgenommen werden. 
2 Der Bénéficiât wird mit seinem Ansinnen um Ersatz von jähr¬ 
lich 28 fl. durch Richter und Rat als einer Prätension abgewiesen. 
3. Richter und Rat sollen sich ausweisen, da beim Beneficium 
keine Paramente vorhanden sind, wohin 141 fl. 32 kr. und das Ein¬ 
kommen von Neujahr bis Ende März 16G0 gekommen. 
4. Der Bénéficiât ist schuldig, wöchentlich sechs Messen 
auf die Meinung des Stifters zu lesen. 
Erst nach 50 Jahren wurden die Obliegenheiten des 
Frühmessbeneficiaten etwas gemindert. Am 27. Juni 1750 
reducirte nämlich der geistliche Rat zu Passau wegen Unzu¬ 
länglichkeit der Frühmessstiftung die sechs wöchentlichen Stift¬ 
messen auf vier, so dass der Bénéficiât „sowohl die vier Stifft- 
alss übrige drey( Freymessen zu bestimmter stund nemblich um 
sechs Uhr lesen, all Sonn- und Feyrtäg das Evangelium, offene 
Schuldt und allgemeines gebett abkünden und vorbeten, auch 
bey den pfinsttäglichen Umbgängen und andern Processionen 
aus priesterlicher Wohlanständigkeit mit Anziehung eines Chor- 
rockhs erscheinen und mitgehen, hingegen Beicht zu hören aus 
einer beneficialischen Obliegenheit keineswegs gehalten sein soll“. 
Unter 9. Mai 1777 wurde abermals dem Frühmessbeneficiaten 
auf sechs Jahre die Bewilligung ertheilt, statt der vier obligaten 
Messen blos zwei wöchentlich lesen zu dürfen. 1763 und auch 
später bewilligte man dem Frühmessbeneficiaten 10 fl. aus dem 
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