Volltext: II. Besonderer Theil. (Zweiter Band 1875)

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für die jährliche Beleuchtung des Altares 
8 
fl. 
— 
ß 
di., 
für den Opferwein 
9 
fl. 
— 
ß 
di., 
zum Stiftmal für die Untertanen 
11 
fl. 
— 
ß 
di, 
dem Frühm essamtmann .... 
3 
fl. 
1 
ß 
2 
di., 
für die jährlichen Steuergelder . 
5 
fl. 
2 
ß 
10 
dl.. 
dem Pfarrer für die wöchentlichen dreiAemter 
20 
fl. 
— 
ß 
— 
dl., 
dem Marktschreiber wegen Verfassung der 
Rechnung 
2 
fl. 
2 
ß 
— 
dl., 
dem Messner * . . . . . 
1 
fl. 
4 
ß 
— 
dl. 
abstatten, dass sie und ihre Nachkommen reversiren, alles, was 
sie versprochen, beständig zu halten, die jährliche Rechnung 
über die Frühmesse richtig zu führen, sich der Abfahrt- und 
Zustandgelder, die ihnen vermöge Fundationsbrief zugetheilt 
sind, gänzlich zu begeben; das Präsentationsrecht solle so- 
wol dem Pfleger zu Obernberg im Namen der fürst¬ 
lichen H errschaft als dem Richter und Rat abwechs¬ 
lungsweise zu stehen, der Pfleger aber den Anfang machen; 
was an der Zehrung bei den Stiftmalzeiten für die Untertanen 
in den Jahren 1592 — 1656 zu viel aufgegangen sei, werde 
compensirt. 
Unter 24. Juli 1660 folgten vom geistlichen Rat zu Passau 
an Richter und Rat zu Obernberg nähere Bestimmungen der 
Frühmesse wegen: 
1. Soll die Frühmessrechnung nicht mehr am Maria Geburts¬ 
tage angefangen und geschlossen werden, sondern zum neuen Jahr. 
2. Ueber die auf der Gant verlornen Capitalien soll Rechen¬ 
schaft gelegt, die übrigen aber gerichtlich eingebracht werden. 
3 Für die j ähr liehe Zehrung der Untertanen beim Stiftmale 
werden 11 fl. passirt. 
4. Richter und Rat sollen die das Frühmessbeneficium als Grund¬ 
herrschaft treffende Steuer selbst entrichten, Stiften und Gilten 
von den Untertanen mit grösserer Genauigkeit einfordern. 
5. Der Pfarrer soll der wöchentlichen drei Aemter wegen auch 
in Zukunft 20 fl. erhalten. 
6. Der Amtmann bekommt 3 fl. 1 ß 2 dl. jährlich Besoldung. 
7. Die Gänge des Amtmannes müssen fleissig specificirt, die 
Meile mit 8 fl. bezalt werden. 
8. Die Beischaffung der Kerzen für den Pfleger, Mautner, den 
Gerichtsschreiber und die Ratsverwandten wird abgestellt. 
9. Dem Schulmeister und Organisten bleiben 18 fl. 
10. Die Kapuziner und Franciscaner, welche zu den heiligen 
Zeiten nach Obernberg kommen, ihr Diener und Schiffmann sollen nicht 
mehr aus dem Frühmessbeneficium, sondern vom Pfarrer bezalt werden,
	        
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