Volltext: II. Besonderer Theil. (Zweiter Band 1875)

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die darum ausgegangen sind, und 28 Pfund Piennige jähr¬ 
licher, ewiger freier Güte auf 35 Krautgärten und etlichen 
Häusern im Burgfrieden zu Obernberg; alle diese Gilten mit 
ihren Zugehörungen, mit Siegel und Briefen haben sie übergeben und 
eingeantwortet dem Richter und Rat zu Obernberg, gegenwärtigen und 
zukünftigen, geben und antworten ihnen diese auch wissentlich in Kraft 
des Briefes, dass sie die zwei ewigen Messen bestäten und halten 
lassen; dem Frühraesser sollen sie jährlich geben 26 Pfund Pfennige 
gemeine Landeswährung, dass er täglich, Feier- und Werktage, die 
Frühmesse zu der gewöhnlichen Zeit nach des Marktes Gewohnheit und 
Herkommen lese und vollbringe, auch den Altar selber beleuchte, doch 
mag er in der Woche einen Feiertag haben; auch sollen sie dem Brüder- 
Kaplan jährlich geben 28 Pfund Geldes obgemelter Währung, darum er 
auch täglich auf dem Brüder-Altar Messe lesen soll; am Montag nämlich 
soll er für alle gläubigen Seelen ein Requiem mit einer Seelmess singen, 
sich nach dem Evangelium umkehren und bitten für alle die, so aus 
der Bruderschaft gestorben und des Gottesdienstes 'Stifter gewesen sind, 
am Pfingsttag vor unsers Herrn Fronleichnam ein Amt singen und vor 
dem Amt damit den Umgang halten, wie es altes Herkommen ist, am 
Samstag von U. L Frauen ein Amt singen, auch mag er alle Wochen 
einen Feiertag haben am Erchtag, Mittwoch oder Freitag ungefähr; wenn 
aber die Kapläne die Messe und das Amt nicht richtig, wie oben ge¬ 
meldet, vollbrächten, sondern darin säumig würden, so sind sie, so oft 
das geschieht, der Frauenzeche um ein halb Pfund Wachs verfallen; 
wenn sie aber die Strafe nicht geben, so mögen sie die Zechmeister 
vermöge ihrer Meisterschaft vorkehren, und was an Zehrung und Ver¬ 
köstigung daraufgeht, das sollen ihnen die Kapläne wieder bezalen 
sammt der verfallenen Busse nach Erkenntnis ihrer Meisterschaft; die 
Kapläne sollen ihren Tisch und die Wohnung im Pfarrhof zu Obernberg 
haben und den Pfarrer der Kost wegen billigermassen befriedigen; 
auch mag sie der Pfarrer zu Zeiten, wenn es notthut, zu den Jahr- 
tägen brauchen, sie sollen ihm auch gehorsam sein, sich priesterlich 
und erbarlich halten, Feiertags zu den heiligen Tägen mit ihm zur Kirche 
gehen, in ihren Chorröcken bei dem Gottesdienst, Vesper und Amt ver¬ 
bleiben und singen helfen, sonst aber dem Pfarrer in seinen pfarrlichen 
Rechten keinerlei Irrung noch Eintrag thun und damit nichts zu 
schaffen haben. 
Damit das alles stets gehalten werde, so geben die obengenannten 
Brüder der Frauenzeche dem Richter und Rat zu Obernberg den Brief 
besiegelt mit Jakob Taferners eigenem anhangenden InsiegeL 
Trotz der genauen Bestimmungen des Stiftbriefes kam es 
doch bald wieder zwischen dem Kirchherrn Wilhelm Notthaft zu 
Obernberg und Richter und Rat daselbst der Frühmesse, des 
Messners und der gestifteten Wochenmessen wegen zum 
Streit, der laut noch vorhandenem Spruchbrief ddo Auffahrts¬
	        
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