Volltext: II. Besonderer Theil. (Zweiter Band 1875)

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Das Beneficium der Frühmesse. 
Das Beneficium der Frühmesse wurde um 1480 von 
Peter Weixlberger und der Bruderschaft der U. L. 
Frauenzeche an der Pfarrkirche zu Obernberg aufgerichtet. Der 
Stiftbrief, wovon das Original schon längst verloren gegangen 
ist, die noch vorhandene Abschrift aber leider das Datum und 
die Jahrzal der Stiftung nicht enthält, verordnet also: 
Jakob Taferner, Wernhard Gärtner, Simon Fleisehhacker und 
Hans Lederer — beide Fleischhacker — Georg im Baumgarten und die 
Brüder gemeiniglich U. L. Frauenzeche zu Obernberg urkunden, dass 
sie mit Willen und Gunst des ehrwürdigen Herrn Notthaft, Kirchherrn 
zu Obernberg, zu Lob Gott dem Allmächtigen, der hochgelobten Jung¬ 
frau Maria seiner süssen Gebärerin und allen himmlischen Chören, zum 
Heil und Trost ihrer selbst, ihrer Vorvordern und Nachkommen und 
insbesonders aller gläubigen Seelen zwei ewige Messen haben stiften 
und bestätigen lassen, nämlich eine Früh- und Brudermesse, auf 
den nachbeschriebenen Stücken und Gütern der Frauenzeche und Bruder¬ 
schaft, und zwar sollen 
Richter und Rat zu Obernberg der zwei Messen Lehen¬ 
herrn sein, samrat den sechs ältesten Brüdern der Frauenzeche, so oft 
der Fall eintritt, zwei ehrsame Priester als Kapläne aufnemen, dieselben 
präsentiren und dem Bischof in Passau zusenden oder dem , der an 
seiner Stelle Gewalt hat, die Priester zu diesen Messen nach Ordnung 
und Herkommen der geistlichen Rechte zu bestätigen; sie sollen auch, 
so oft es notwendig ist, zwei Zechmeister setzen, den einen aus 
ihrer Mitte, den andern aus der Bruderschaft, welche die Renten und 
Gilten der Bruderschaft einnemen und ausgeben, auch alle andern Ge¬ 
schäfte der Messe und Bruderschaft verrichten, dem Richter und Rat 
wie den Brüdern darüber aufrichtig Rechnung legen, wenn sie aber der 
Messe wegen Wichtigeres zu unternemen haben, die ältesten Brüder 
aus der Zeche zu sich nemen und nach ihrem Rat handeln, den 
Amtleuten die Güter und Gründe der Zeche getreulich befelen, davon 
nichts verringern, verkaufen, abrainen oder theilen ohne Wissen und 
Willen des Richters und Rates wie der gemeinen Bruderschaft, darum 
stehen auch das Siegelgeld, Zustände, Anlaite und Todfälle, so sich 
unter den Zechleuten und Hintersassen ereignen, dem Richter und Rat 
mit den sieben ältesten Brüdern zu, damit sie desto fleissiger die Messe 
und Bruderschaft handhaben und versehen, dass sie für und für zu 
ewigen Zeiten gehalten werde. 
Die Gilten und Nutzungen, welche sie hiezu geordnet 
haben, sind mit Namen 111 Pfund Geldes, 40 rieder Metzen 
Hafer, die Frühmessgilten in der mernbacher Pfarre und 
im rieder Gerichte, die von ihren Vorvordern und Peter 
Weixlberger herrühren nach Inhalt der Briefe und Siegel,
	        
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