Volltext: II. Besonderer Theil. (Zweiter Band 1875)

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die Gemeinde gab die Victualien zu ihrem Unterhalte, die 
Brauer spendeten dem Convente etliche Eimer Bier. Ausser¬ 
dem steuerte das Pfarrgotteshaus zum Unterhalte derselben 
jährlich 4 fl. bei, das Spital 4 fl., das Armenhaus 3 fl., das 
Johannesbeneficium 2 fl. und die Corporis-Christi-Bruderschaft 
2 bis 3 fl., zusammen 16 fl. Da Kaiser Joseph II. den Con¬ 
vent der P. P. Kapuziner in Schärding zum Aussterben be¬ 
stimmte, horte ihre Excursion nach Obernberg auf; 1790 wurde 
auch ihr Weindeputat abgeschafft. 
Das Einkommen des Pfarrgotteshauses Obernberg be¬ 
stand um 1750 in jährlich 9 fl. 32 kr. beständigen Haus-, 
Gründen- und Gartengilten, 29 fl. 22 kr. 2 dl. jährlichen Stiften 
von den verleibrechten Grundstücken, Gärten und verstiften 
Läden, 16 fl. an unablöslichen Gilten und 124 fl. 2 kr. 1 dl. 
von Capitalien. 1690 wurde die streitig gewesene Salzmaut zu 
Obernberg vormöge Vertrages mit Kurbaiern anerkannt und die 
uralten Küffel- oder Hallaschgelder, welche dreizehn Jahre lang 
ausständig waren, den zwei Kirchen zu Obernberg mnd der 
Leonardi-Kirche zu Aigen ausbezalt. Im Laufe der Zeiten 
wurden von der Pfarrkirche zu Obernberg einige Realitäten 
käuflich hindangegeben; so 1815 ein Stadel an den Kaufmann 
Anton Wörndle um 135 fl., ein Krautgarten im Köpperling an 
Katharina Oberauer um 60 fl. 
Das Patronat über die Pfarrkirche zu Obernberg und das 
Ernennungsrecht des Pfarrers stand einst den Fürstbischö¬ 
fen von Passau zu und gieng mit der Landeshoheit an die öster¬ 
reichischen Landesfürsten über. 
Die Vogtei übte zur Zeit der passauischen Herrschaft der 
Markt aus, sie gieng aber dann auf das Pfleggericht über. Nach 
dem Berichte des Magistrates an den Pfleger ddo 15. Febr. 1682 
hatten seit unvordenklichen Jahren her nach den Marktsfreiheiten 
Richter und Rat allein die Vogtei über das Pfarrgotteshaus 
innegehabt, die Gotteshaus-, Spital- und andere Rechnungen 
des gemeinen Marktes aufgenommen und ratificirt; nach Anord¬ 
nung des geistlichen Rates zu Passau ddo. 5. Mai 1678 sollte 
auch der Pfarrer und Pfleger verständigt werden, wenn Geld 
ausgeliehen , Capitalien aufgekündet und eine grössere Summe 
Geldes verwendet würden. Die Sperre und Inventur beim Tod¬ 
falle eines Pfarrers nam das Pfleg- und Marktgericht vor; der
	        
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