Volltext: II. Besonderer Theil. (Zweiter Band 1875)

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und unter 10. März d. J. ein neuer Stiftbrief, der von der 
Regierung unter 8. Oct. 1795 die Bestätigung erhielt, mit nach¬ 
folgenden Bestimmungen aufgerichtet: 
1. Der Versorgungsanstalt wird das ganze nach Schluss der Rech¬ 
nung von 1794 sich zeigende Vermögen des Bürgerspital es und 
der Corporis-Christi-Bruderschaft von 10,1(53 fl 20 kr. 2 dl., 
des Hausarmenamtes von 3223 fl. 36 kr. 2 dl. und des Leprosen - 
aintes von 1150 fl. 35 kr., in Summa 14,537 fl. 30 kr zugewendet. 
2. Das Marktgericht als Vogtei hat das Recht der Besetzung 
von Pfründnerstellen. 
3. Die Pfründler haben die Verpflichtung, im Erkrankungsfalle 
eines andern Pfründlers die Krankenaushilfe zu leisten. 
4. Es sollen nur Bedürftige zur Versorgung in die Anstalt auf¬ 
genommen werden. 
5. Wenn ein Pfründler eigentümliches Vermögen besässe 
und es verheimlichte, so verliert er die Pfründe und wird zum Rück¬ 
ersatze der für ihn verwendeten Kosten mit den Interessen verhalten; 
wenn aber ein Pfründner während des Pfründengenusses ein Vermögen 
erwirbt, so steht es ihm frei, entweder die Pfründe zu verlassen und 
die für ihn verwendeten Verpflegsgelder zu ersetzen oder nach seinem 
Tode das Vermögen dem Fonde mit dem Vorbehalt abzutreten, dass 
ihm der Fruchtgenuss lebenslänglich belassen werde. 
6. Das ganze Vermögen eines stiftmässigen Pfründners 
fällt ganz allein dem Versorgungsfond zu ohne Abzug für das adelige 
Richteramt oder Mortuarium. 
7. Die jährlichen Int er essen pr. 581 fl. 30 kr , der Grund- und 
Pfennigdienst zu 38 fl 3 dl., das Bestandgeld für die Spital¬ 
gründe pr. 417 fl., die gewissen Sammlungsgelder pr. 8 fl. 57 kr. 
2 dl., die ausserordentlichen Sammlungsgelder und die Verlassen- 
schaften der Pfründler pr. 28 fl, zusammen 1370 fl. 28 kr. 1 dl., 
werden auf die 20 Pfründler verwendet und zwar erhalten 14 wie bisher 
die gemeinsame Verpflegung, die übrigen 6, welche im Leprosenhause 
wohnen, jeden Tag 6 kr. oder die Naturalverpflegung mit der Bedin¬ 
gung, dass sich die Auslagen hiefür jährlich nicht über 37 fl. belaufen. 
8. Der Marktsehreiber erhält jährlich für die Besorgung der 
Empfänge und Ausgaben wie für die Verfassung der Rechnung 50 fl., 
der Verweser für die Aufsicht über die Gebäude und Pfründler 5 fl., 
der Rauchfangkehrer 1 fl. 30 kr., der Sammler des Almosen¬ 
geldes 6 fl. 
9. Der Pfarrer bezieht für die vier Quatemberämter 1 fl. 52 kr. 
2 dl., der Schulmeister 1 fl. 40 kr., der Messner 12 kr. 2 dl. 
10. Von den Spitalgründen und vier Gärten werden an das 
Zehentkastenamt Obernberg jährlich als Grundsteuer 1 fl. 15 kr. und 
vom landsberger Garten 40 kr. abgeführt, zum Marktkammeramt 
Obernberg vom Landacker im Priesterling 25 kr., die heilige Drei¬ 
königstift mit 16 kr. 1 dl., zum Brunnkammeramte 12 fl. 30 kr.,
	        
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