Volltext: II. Besonderer Theil. (Zweiter Band 1875)

und nach Kranwinkl führenden Seitenstrasse — wenn man 
vom Markte nach Kazenberg zufährt — stehenden 
2. Markstein hinzieht. Von hier läuft die Gränzlinie 
nach der kranwinkler Fahrtstrasse bis an den diesseits des 
Nonsbaches auf einem Hügel stehenden 
3. Markstein und von da den Nonsbach entlang bis 
zu dessen Ausfluss in die Gurten, welche nunmehr die 
Gränze bildet bis zum 
4. Markstein, der zu liechten des Baches in der Mitte 
der unterhalb des arlatinger Bauers stehenden gemauerten 
Brücke sich befindet; von dort aus macht eine gerade Linie 
die Gränze. 
Vom 1. Markstein bis zum Ausflusse des Nonsbaches 
in die Gurten stosst das Landgericht Mauerkirchen an den 
obernberger Burgfrieden, vom Ausflusse des Nonsbaches in 
die Gurten diesem Flusse entlang bis zur Brücke in Arla- 
ting das Landgericht Ried, von der Brücke in Arlating bis 
zum In das Landgericht Schärding. 
Innerhalb dieser Burgfriedgränzen stand der Herrschaft 
Obernberg seit 1407 die volle Gerichtsbarkeit, seit der Erhe¬ 
bung des Ortes Obernberg zu einem Markte dem Markt¬ 
gerichte auf den bürgerlichen Häusern und Gründen die niedere 
Jurisdiction zu. Der Begränzung des Burgfriedens zu Obern¬ 
berg wegen gab es im Laufe der Jahrhunderte zwischen Baiern 
und Passau viele Streitigkeiten, die wir im allgemeinen Theile 
bereits berührt haben. Auch der Pfleger, insbesonders Thomas 
Preysing, kam mit dem Markte über seine Befugnisse im Burg¬ 
frieden oft in Streit. Mit welcher Sorgfalt man gegenseitig über 
die Aufrechterhaltung der alten Gränzen wachte, beweist die 
jedesmalige Erneuerung der Marksteine. Der 1. Markstein 
zwischen dem passauischen Territorium und Baiern gegen Ka¬ 
zenberg zu, der an der Strasse von Kranwinkl am Zaune des 
Pfarrerlandes beim Nonsbache stand, aber wiederholt, wie 1755, 
1760 und 1772, unterspült wurde, ist jedesmals in Beisein des 
Landrichters von Mauerkirchen, des Pflegers und Marktrichters 
von Obernberg mit einer Unterlage von Schmidzunder, Kohlen 
und Häfenscherben wieder aufgerichtet worden. Ueber dieses 
reichsfreie Territorium, das zur Herrschaft Obernberg gehört, 
wird weiter unten in einem eigenen Abschnitte gehandelt werden.
	        
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