Volltext: II. Besonderer Theil. (Zweiter Band 1875)

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8. Stirbt oder verdirbt ein Lehrmeister, der einen Lehrknecht hat, 
so mag dieser bei einem andern frommen Bäckermeister in derselben 
Stadt oder in selbem Markte auslernen. 
9. Wird ein Lehrbube gedingt, so soll er nach Handwerksgebrauch 
zwei Borgen setzen für 22 fl , welche dem Handwerke verfallen, wenn 
der Lehrbube innerhalb der Lehrzeit entlauft. 
Ordnung der Bäckerknechte und Jungen. 
1. Die Bäckerknechte und Jungen sollen mit den drei Herrschafts¬ 
mülern, Mtilknechten und Jungen allweg monatlich Zusammengehen und 
jeder seinen Sonntagspfennig in die Lade legen. 
2. Tritt ein Bäckerknecht einem Meister unverrechnet und ohne 
Not aus dem Dienste, dem soll nachgeschrieben und das Handwerk 
verboten werden, bis er bezalt oder sich gefügt hat; sodann wird er 
nach seinem Verbrechen vom Handwerke bestraft, ingleichen die Mül¬ 
knechte und Jungen. 
3. Wenn ein Bäcker- oder Mülknecht oder Junger einem Wirt mit 
der Zeche davon geht und um Primzeit nicht bezalt oder des Wirtes 
Geld gewinnt, so soll er um ein Pfund Wachs gestraft werden. 
Die Beamten der Herrschaft Obernberg, Richter, Rat und Bürger 
sollen die Freiheiten handhaben und schützen bei fürstlicher Ungnade 
und Bestrafung durch den Pfleger zu Obernberg mit dem Vorbehalt, 
dass der Fürst diese Freiheiten stets vermindern, vermehren oder ganz 
aufheben könne. 
Die Bäckerzeche zu Obernberg war eine der bestbe¬ 
stellten Innungen; sie besass bis zur Auflösung des Handwerkes 
liegende Gründe und ewige Gilten. Nach der Säcularisation 
des Hochstiftes Passau und Erweiterung des Landgerichtes 
Obernberg wurden auch wie bei den übrigen Handwerken die 
sogenannten „Gäumeister“ im Landgerichte, d. i. Müler und 
Bäcker der obernberger Lade einverleibt, d. h. sie mussten den 
Jahrtag in Obernberg besuchen, ihre Lehrbuben vor offener Lade 
aufdingen und freisagen lassen, die Lehrbriefe und das Meister¬ 
recht erkaufen. 
Wie an andern Orten so bestand auch zu Obernberg eine 
Bäckerschupfe, in welche die Meister, die das Brod zu gering 
auswogen, gesperrt wurden, um am Ingestade mehrere Mal in 
das Wasser getaucht zu werden. Wir entnemen diese Nachricht 
einem Berichte des Pflegers Lieber, des Richters und Rates 
zu Obernberg von 1550 an den Fürsten zu Passau: 
„welchermass wir und gantze gemain ab den p ecken allhie beschwe- 
rung haben, nemlich das sy gar mit nichts bisher dahin megen gebracht 
werden, das gemainer marckh mit guetem schönem brott, seml, veckh- 
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