114
wirbt, der ein Werkgenosse ist, so verfällt der Meister einer Strafe von
zwei Pfund Wachs, der Jung von ein Pfund Wachs.
21. Es soll kein Bäcker vom Handwerk einem andern freventlich
Schimpf anthun bei zwei Pfund Wachs Strafe.
22. Kein junger Bäcker darf einen Lehrknecht dingen, wenn er
nicht schon zwei Jahre das Handwerk geführt und das Meisterrecht aus¬
gestanden hat.
23. Das gesammte Handwerk der Bäcker soll bei U. L. Frauengut
als ihrer ordentlichen Hauptlade beisammen sein und sitzen im Beisein
eines Commissärs von der Marktobrigkeit.
24. Darf sich kein Gäubäcker unterstehen, ausser der drei Jahr-
nnd der drei Garnmärkte und gewöhnlichen Wochenmarktes am Montag
und zwar an den Jahrmärkten bis Sonnenuntergang, an den Garnmärk¬
ten bis 4 Uhr nachmittag, an den Wochenmärkten bis 12 Uhr, im
Markte Obernberg Brod zu verkaufen, er sei denn beim Handwerk in-
corporirt oder eingekauft.
25. Die Meistersöhne betreffend, welche Meister werden wollen,
soll es wie in andern Städten und Märkten gehalten werden.
26. Den Bäckern im Markte Obernberg sind wie in Baiern und
anderwärts drei Tage, nämlich Sonntag, Mittwoch und Samstag zum
Backen bestimmt.
Ordnung der Lehrbuben.
1. Ein Bäcker soll den Lehrbuben auf drei Jahre dingen, wenn
aber dieser ausgelernt, zwei Jahre keinen mehr dingen dürfen, jeder
beim Aufdingen 4 fl., ein Bäcker die Hälfte bezalen.
2. Hat ein Lehrbube das Handwerk ausgelernt, so soll ihn der
Lehrmeister vor dem ehrsamen Handwerk der Lehrjahre müssig zälen,
den Lehrbrief mit des Handwerkes Fertigung zustellen, dagegen der
Lehrjung dem Handwerke für die Fertigung einen halben Reichsthaler,
dem Marktschreiber sein Schreibgeld überreichen.
3. Die Lehrbuben dürfen weder unter einander noch mit andern
spielen um Pfennige oder mehr bei Strafe von zwei Pfund Wachs bei
der Ledigzälung.
4. Ein Lehrbube darf in seinen Lehrjahren weder Wehr noch
Federn tragen bei Strafe von einem Pfund Wachs, den FalL ausge¬
nommen, dass er über Land geschickt werde.
5. Erwirbt ein Lehrknecht in seinen Lehrjahren ein Kind, soll seine
Borgschaft dem Handwerke verfallen und seine Lehrjahre aufgehoben sein.
6. Hat ein Lehrbube ausgelernt, so soll er sich nicht verheiraten,
ausser er sei zuvor drei Jahre gewandert, einem Meistersohn kann ein
Jahr nachgelassen werden
7. Verliert ein Lehrmeister ohne seine Schuld seinen Lehrbuben,
so soll er einen andern dingen, aber nicht früher als vor zwei Jahren;
wäre aber der Lehrmeister daran Schuld, so soll er die Zeit, als der
Lehrbube noch zu lernen hätte, und zwei Jahre dazu keinen dingen.