Volltext: II. Besonderer Theil. (Zweiter Band 1875)

114 
wirbt, der ein Werkgenosse ist, so verfällt der Meister einer Strafe von 
zwei Pfund Wachs, der Jung von ein Pfund Wachs. 
21. Es soll kein Bäcker vom Handwerk einem andern freventlich 
Schimpf anthun bei zwei Pfund Wachs Strafe. 
22. Kein junger Bäcker darf einen Lehrknecht dingen, wenn er 
nicht schon zwei Jahre das Handwerk geführt und das Meisterrecht aus¬ 
gestanden hat. 
23. Das gesammte Handwerk der Bäcker soll bei U. L. Frauengut 
als ihrer ordentlichen Hauptlade beisammen sein und sitzen im Beisein 
eines Commissärs von der Marktobrigkeit. 
24. Darf sich kein Gäubäcker unterstehen, ausser der drei Jahr- 
nnd der drei Garnmärkte und gewöhnlichen Wochenmarktes am Montag 
und zwar an den Jahrmärkten bis Sonnenuntergang, an den Garnmärk¬ 
ten bis 4 Uhr nachmittag, an den Wochenmärkten bis 12 Uhr, im 
Markte Obernberg Brod zu verkaufen, er sei denn beim Handwerk in- 
corporirt oder eingekauft. 
25. Die Meistersöhne betreffend, welche Meister werden wollen, 
soll es wie in andern Städten und Märkten gehalten werden. 
26. Den Bäckern im Markte Obernberg sind wie in Baiern und 
anderwärts drei Tage, nämlich Sonntag, Mittwoch und Samstag zum 
Backen bestimmt. 
Ordnung der Lehrbuben. 
1. Ein Bäcker soll den Lehrbuben auf drei Jahre dingen, wenn 
aber dieser ausgelernt, zwei Jahre keinen mehr dingen dürfen, jeder 
beim Aufdingen 4 fl., ein Bäcker die Hälfte bezalen. 
2. Hat ein Lehrbube das Handwerk ausgelernt, so soll ihn der 
Lehrmeister vor dem ehrsamen Handwerk der Lehrjahre müssig zälen, 
den Lehrbrief mit des Handwerkes Fertigung zustellen, dagegen der 
Lehrjung dem Handwerke für die Fertigung einen halben Reichsthaler, 
dem Marktschreiber sein Schreibgeld überreichen. 
3. Die Lehrbuben dürfen weder unter einander noch mit andern 
spielen um Pfennige oder mehr bei Strafe von zwei Pfund Wachs bei 
der Ledigzälung. 
4. Ein Lehrbube darf in seinen Lehrjahren weder Wehr noch 
Federn tragen bei Strafe von einem Pfund Wachs, den FalL ausge¬ 
nommen, dass er über Land geschickt werde. 
5. Erwirbt ein Lehrknecht in seinen Lehrjahren ein Kind, soll seine 
Borgschaft dem Handwerke verfallen und seine Lehrjahre aufgehoben sein. 
6. Hat ein Lehrbube ausgelernt, so soll er sich nicht verheiraten, 
ausser er sei zuvor drei Jahre gewandert, einem Meistersohn kann ein 
Jahr nachgelassen werden 
7. Verliert ein Lehrmeister ohne seine Schuld seinen Lehrbuben, 
so soll er einen andern dingen, aber nicht früher als vor zwei Jahren; 
wäre aber der Lehrmeister daran Schuld, so soll er die Zeit, als der 
Lehrbube noch zu lernen hätte, und zwei Jahre dazu keinen dingen.
	        
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.