Volltext: II. Besonderer Theil. (Zweiter Band 1875)

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Welche Bäckermeister in das Handwerk arbeiten sollen. 
1. Es soll kein Bäcker im Markte Obernberg heimlich oder öffent¬ 
lich eine Backstätte haben oder zu backen sich unterfangen, er sei 
denn nach vorstehender Ordnung Meister worden und in die Bäcker¬ 
zunft aufgenommen worden. 
Besetzung der Zechleute 
2. Ein ganzes Handwerk soll jährlich ungefähr um Sonnwenden 
einen Zechmeister einstimmig erwälen für zwei Jahre, damit immer der 
ältere neben dem Jüngern als Oberzechmeister verbleibe. Kein Meister 
darf sich des Zechamtes weigern bei zwei Pfund Wachs Strafe für die 
Zeche und soll nebenbei auch noch Zechmeister sein. Die Zechmeister 
müssen Ein- und Ausgaben verantworten, jährlich um St. Johann Rech¬ 
nung legen und selbe Richter und Rat einhändigen; als Vortheil werden 
ihnen drei Gulden zu vertrinken gestattet, das Uebrige müssen sie aus 
ihrem eigenen Säckel bezalen. 
Wie der Gottesdienst zu halten. 
3. Bäcker und Bäckerknechte sollen den Gottesdienst ordentlich 
und zwar ihren Hauptjahrtag ungefähr um St. Johann, alle Quatember 
mit Vigil, Seelenamt und Austheilung einer Spende an die Armen halten 
lassen, dabei ihre Kerzen brennen, dabei ihre Laden, Fähne, Engel, 
Kerzen und Wandistangen in guter Ordnung halten, auch jährlich bei 
der Procession am Fronleichnamstag ihre Kerzen tragen; wer aber aus 
dem Handwerk die Procession oder den Hauptjahrtag nicht besuchen 
würde, soll in das Handwerk um ein Pfund gestraft werden; altem Ge¬ 
brauch nach werden dem Pfarrherrn allzeit zu Georgi 4 fl. 1 ß und 
40 dl., dann jeden Quatember dem Pfarrer und Messner 3 ß und 1 dl., 
dem Schulmeister 4 /?, dem Organisten jährlich 7 fl. und 4 ß, jeden 
Quatember den Zechmeistern für die Spendsuppe 22 dl. gezalt, dann 
bei der Spende 4 ß und 20 dl., am Fronleichnarastage zur Zehrung 
5 fl. aufgewendet. 
4. Der jüngste Meister soll alle Sonn- und Quatembertage für das 
Handwerk in der Kirche die Kerzen aufzünden, in seiner Verhinderung 
der nächst jüngste Meister; ist er saumselig, so soll er um ein Pfund 
Wachs gestraft werden. 
5. Wenn ein Meister oder eine Meisterin stirbt, so sollen die vier 
jüngern Meister den Leichnam zur Kirche tragen und die übrigen ihn 
begleiten, die ohne Ursache Ausbleibenden um ein Viertel Pfund Wachs 
gestraft werden, den leidigen Fall der infection ausgenommen. 
6. Stirbt ein Bruder oder eine Schwester, so werden sie mit Kerzen 
aus der Bruderschaft, allermassen es seit langen Jahren her so üblich 
gewesen, zu Grabe beleuchtet. 
7. Geht aber ein Fremder, der nicht Bruder oder Schwester ist, 
mit Tod ab, so soll man zwei Pfund Wachs, 1 fl 30 kr. und für das 
Bahrtuch 6 ß dl. dem Handwerke bezalen, wenn begehrt wird, dass sie 
mit der Bruderschaft zu Grabe beleuchtet werden mögen.
	        
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