Volltext: II. Besonderer Theil. (Zweiter Band 1875)

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Bei dem alten Zunftgeiste, welcher auch die obernberger 
Nauflezer vorzüglich beseelte, erstarkte die Innung im Laufe 
der Jahre bedeutend. Freilich blieb den Nauflezern ihre alte 
Zal von 34 Mitgliedern — 20 behausten und 14 unbehausten 
— stets heilig, welche auch nie abgeändert wurde, solange die 
63. Sollte eine auswärtige Person eine Nauflezers-Gerechtsame 
erben oder auf eine andere Weise an sich bringen, so hat sie nicht den ge¬ 
ringsten Antheil am Gewinne der Nauflezer-Compagnie, sondern er fällt so 
lange der Hauptcasse zu, bis die Sache geordnet ist; sie wird als Mitglied 
der Nauflezergesellschaft gar nicht betrachtet, sondern muss ihr Gewerbe 
einem annembaren Schiffmann verkaufen. 
64. Eine Nauflezerswitwe, die einen erwachsenen Sohn hat, 
dem sie das Nauflezergewerbe abzutreten gedenkt, wird in Betreff der an¬ 
dern Bussgelder einem erwachsenen Nauflezer gleichgehalten. 
65. Wenn eine eheliche einverleibte Nauflezer stochte r, welche 
das 20. Jahr erreicht hat, eine Nauflezergerechtigkeit erhält, so wird ihr 
auf vier Jahre ein Zillenführer gestattet; unterdessen muss sie sich aber 
verehelichen oder einem geeigneten Schiffmanne das Gewerbe verkaufen 
oder der Compagnie überlassen, widrigens §. 58 in Wirksamkeit tritt. 
66. Ein Nauflezer, der bei einem auswärtigen Fuhrwerke am Auslän- 
dungsplatze verbleibt, hat drei Tage frei; wenn er aber den Termin 
überschreitet, so muss er für jeden Tag 2 fl. B. W. Bussgeld an die 
Communcasse zalen. 
67. Ein Nauflezer darf aus der Haupt - und Communcasse nie einen 
grossem Geldbetrag herausnemen, als d'e Hälfte des 34. Antheiles; für das 
Plus müssen die drei Vorsteher haften. 
68. Ohne Wissen der Innungsvorsteher darf kein Nauflezer seine 
Schiffersgerechtigkeit des Crédités der ganzen Compagnie wegen ver¬ 
pfänden, verhypotheziren oder mit grundbücherlichen Schulden belasten. 
69. Wenn die ganze Gesellschaft ein Schiffahrtsgeschäft über¬ 
nommen hat, so darf während des Betriebes derselben kein Nauflezer bei. 
Verlust seines Antheiles am gemeinschaftlichem Gewinne ein Geschäft auf 
eigene Faust übernemen, und dies darum, weil die ganze Compagnie dem 
österreichischen und bairischen Aerar solidarisch zu haften und für die Aus¬ 
übung ihrer uralten vom Pfleggerichte Obernberg ddo 15. October 1849 be¬ 
stätigten Schiffmeistergerechtigkeit stets tüchtige und verlässliche Männer 
nötig hat. 
70. Die uralte Zal von 3 4 Nauflezergerechtsamen kann nach 
Umständen durch Einziehen an die Hauptcasse vermindert, aber nie ver¬ 
mehrt werden. 
71. Die Johann P eh am’sehe Stiftung bleibt erhalten und wird im 
Laufe der Zeit erweitert. 
(Folgen die 34 Unterschriften.) 
ii. 
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