Volltext: II. Besonderer Theil. (Zweiter Band 1875)

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des Mautners Bartholomäus Aigner seit 1637 zu je zwei Aeckerl 
jährlich 8 Pfennige Gilte, in Veränderungsfallen für einen Acker 
zu begeben, mitzusteuern und mitzuarbeiten, wofür ihm der gebührende 
Lohn von den Zechmeistern ohne Anstand ausbezalt werden soll. 
46. Treffen mehrere Salz- und Transportschiffe zusammen, 
so können auf einem Schiffe nicht lauter auserlesene Schiffleute beisammen 
bleiben, sondern es treffen die Zechmeister die gehörige Veitheilung, wel¬ 
cher sich jeder unverweigerlich fügen muss. 
47. Als Geldstrafen an die Communcasse werden entrichtet: 
Für das geflissentliche Ausbleiben bei angesag* 
ten Zusammenkünften 24 kr., 
beim Nichterscheinen zum Herrichten und Auf¬ 
fangen der Schiffe 24 kr. 
48. Wenn sich ein Nauflezer bei fremden zur Innung nicht ge¬ 
hörigen Fuhrwerken verdingt, hat er an die Communcasse als Strafe 
zu zalen: 
Nach Braunau für 6 Tage . . . 12 kr., 
nach Oetting und Laufen für 12 Tage . . 24 kr , 
nach Schärding, Neuburg und Passau für 6 Tage 12 kr., 
nach Aschach und Linz für 12 Tage . . 24 kr., 
nach Stein oder Wien für 24 Tage . . 48 kr.; 
wenn die Zal der Ausbleibtage überschritten wird, verdoppeln sich die 
Geldbeträge. 
49. Die Geldbeträge werden zwanzigfach erhöht, wenn die In- 
nungsvorsteher wegen äusserster Gefahr auf dem Verzug die Entfernung 
verbieten, die unausgesetzte Verführung des Salzes die stete Gegenwart aller 
Schiffleute erfordert, die Innung selbst ein dringendes Fuhrwerk weiter be¬ 
fördern muss und es an Leuten zur Bemannung der Schiffe mangelt. Der 
zwanzigfache Geldbetrag wird sogar verdoppelt, wenn in dringenden Fällen 
gegen das ausdrückliche Verbot die Zal der bestimmten Ausbleibetage im 
mindesten überschritten wird. 
50. Alle Innungsmitglieder bewilligen die grundbücherliche 
Sicherstellung dieser Verbindlichkeit auf ihren Realitäten. 
51. Sämmtliche Innungsmitglieder erklären sich mit dieser 
Ordnung einverstanden und versprechen für sich und ihre Nachkommen, die¬ 
selbe pünctlich halten zu wollen. 
52. Schliesslich stellt sich die Nauflezerinnung in den Schutz des 
Herrn, nachdem sie diese Ordnung aus Fürsorge für ihr altes Recht, für 
ihre Kinder und Nachkommen festgesetzt hat. 
(Folgen die Unterschriften der 34 Nauflezer und von 3 Zeugen.) 
53. Nachdem sich seit 17 Jahren mehrere Anstände in Be¬ 
treff der Uebertragung der Nauflezer-Gerechtsame an Auswär¬ 
tige ergeben haben, so wurde zum Gesellschaftsvertrage vom
	        
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