Volltext: II. Besonderer Theil. (Zweiter Band 1875)

94 
eben, ebenso für den Markt; für die Pflanzenbetten, welche an 
die Auen angeschwemmt wurden, bezalten sie über Betreiben 
schrift verweigert, so wird er in Geld gestraft oder von den Vortheilen der 
Innung in solange ausgeschlossen, bis er sich fügt. 
Innungs-gemeine Schiffahrtsregeln. 
86. Jeder Nauflezer hat sich die Reihenfolge gefallen zu lassen, 
wie ihn der Umgang trifft. 
37. Jeder Bewerber um Aufname in die Innung muss ein guter 
Nauförg, Sessthaler, Seilträger oder Steuermann sein. 
38. Die alte Gewohnheit, dass sich alle Jahre die jungen Nauflezer 
von 1.0 bis 15 Jahren im Schwimmen und Fahren auf dem In üben, wird 
beibehalten; zur Aufmunterung derselben kommen 10 fl. R. W. zur Austhei- 
lung, welche von der jährlichen Zillenstifc zur Kirche St. Nikola pr. 24 fl. 
zur Communcasse zurückvergütet werden. Im ersten Jahr erhalten die 10 fl. 
die best Schwimmenden, im darauffolgenden die best Fahrenden. Zur Ver¬ 
breitung dieser nutzbaren Uebung werden 2 fl. bezalt. Wenn aber das 
Schwimmen oder Fahren nicht vor sich gehen kann, fallen die 10 fl. an die 
Hauptcasse. Die Zunftvorsteher besorgen die Herhaltung guter Ordnung und 
die unparteiische Vertheilung der Preise durch Schiedsrichter. 
39. Schiffahrtsgeschäfte der Innung mit andern bequemem und 
einträglichem Fuhrwerken zu vertauschen oder seine Fahrt, die ihn der 
Reihe nach trifft, zu verkaufen oder einen andern fortzuschicken, ist unter¬ 
sagt; nur Innungsgeschäfte können vertauscht werden, wenn das Beste der 
Innung dadurch gefördert wird. 
40. Die Nauflezer, welche von dem Schiffe für sich selbst Ge_ 
brauch machen, haben nach Verhältnis ihres Schiffes oder der Gattung 
der Victualien einen alljährlichen festzusetzenden Geldbeitrag zur Commun¬ 
casse zu entrichten. 
41. Ist ein Nauflezer krank oder in Geschäften der Innung 
abwesend, so bleibt ihm das Recht, den ihn dadurch entgangenen Gewinn 
bei der ersten Salz- oder Privatfuhr wieder einzubringen. 
42. Derselbe muss aber die Ursache des Versäumnisses noch 
eher anzeigen, als der Transport ankommt, auf den er sich Rechnung macht. 
43. Zwei ausständige Fahrten werden nicht zugestanden. Die 
erste versäumte Fahrt muss beim nachkommenden Transport eingebracht 
werden, als sie sonst der Nauflezer verliert, wenn er auch die zweite ver¬ 
säumt; die Fahrt muss er selbst einbringen, d. h. mitfahren. 
44. Hat sich ein Nauflezer mit Erlaubnis des Vorstandes vermietet, 
so hat er bei seiner Rückkehr keinen Anspruch auf Fahrt und Plette, wenn 
seine Plette am bestimmten Anländungsplatze schon im Haft eines andern 
Nauflezers hängt. 
45. Wenn bei einer Plette oder einem Transportschiffe ein Schiff¬ 
mann notwendig ist, so hat jeder Nauflezer das Recht, sich auf das Schiff
	        
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.