Volltext: II. Besonderer Theil. (Zweiter Band 1875)

viele Stösse und Irrungen gab. Einmal im Jahre mussten die 
Nanflezer in Obernberg für die Herrschaft eine Robotfahrt ma- 
21. Alle Gelder, welche von der Hauptcasse der Communeasse 
vorgeschossen werden, müssen zur festgesetzten Zeit wieder zurüokbezalt 
werden. 
22. Die Regeln über den Innungsfond oder die Hauptcasse 
dürfen als Hauptgrundfeste der gesellschaftlichen Verbindung nicht aufge¬ 
hoben oder, wenn sich das Fahrgeschäft ändern sollte, abgeändert werden. 
23. Alles zur Hauptcasse nicht Gehörige steht der Communcasse zu. 
24. Sollte ein Nanflezer plötzlich und ohne Erben mit Tod 
ab gehen, so fällt sein Antheil am Gewinne vom Tage seines Todes bis 
zum Ausgang der Todfallsabhandlung der Communeasse zu. 
25. An gemeinsamen Gewinn haben nur die 3 4 Nanflezer Antheil; 
jeder Fremde ist von der Theilnaine an der Schiffahrt und dem Gewinne 
ausgeschlossen. 
20. Zur Haupt- und Communeasse haben der Zechmeister und 
der Rechnungsführer Schlüssel, die mit ihrem ganzen Vermögen für die 
ordentliche Verwaltung haften. 
27 Der Rechnungsführer, der von sämmtlichen Mitgliedern für 
zwei .Jahre gewält wird, übergiebt am Schlüsse jeden Jahres seine Rechnung, 
die nie in andere Hände, als in die eines Innungsmitgliedes übergehen darf. 
28. Die Innung rechnet in Reichs münze. 
29. Jährlich vor dem Beginne der Schiffahrt werden von sämmtlichen 
Innungsmitgliedern die Frachtpreise regulirt 
30. Wenn die Innung für einen Schaden an einem übernom¬ 
menen Fuhrwerk zu haften hat, so wird die Hälfre aus der Hauptcasse, 
die andere aber solidarisch von den Nauflezern berichtigt 
31. Eine Wittwe, deren Ehemann die Meist er gebühr und den 
Cassaerlag schon entrichtet hat, ist im Falle einer Wiederverehelichung 
nicht mehr schuldig, diese Beträge wieder zu entrichten Hievon sind aber 
Söhne und Töchter von Nauflezern nicht frei, wenn auch ihre Eltern die 
die Gebühr entrichtet hätten. 
32. Jeder Nauflezer muss seine Gerechtigkeit in eigener Person 
ausüben bei Verlust des Gewerbes. 
33. Kein Nauflezer darf zwei Gewerbe besitzen; sollte ihm aber 
ein zweites irgendwie zufallen, so muss er es einem Nauflezer aus der In¬ 
nung überlassen oder einem geeigneten Schiffer mit Wissen der Innung 
verkaufen. 
34. Jedes zweite Jahr wird der gewöhnliche Jahrtag mit einem 
feierlichen Lob- und Dankamt vor dem Zechaltar der Pfarrkirche Obernberg 
gehalten, wobei jeder Nauflezer ohne Ausrede zu erscheinen hat; ebenso 
alle Quatember, an welchen das gestiftete Seelenamt für die verstorbenen 
Nauflezer gelesen wird. 
35. Wenn ein Nauflezer den Anordnungen des Vorstandes keine 
Folge leistet oder den Innungsbeschlüssen aus Böswilligkeit seine Unter-
	        
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