Volltext: Geschichte der ehemals hochfürstlich-passauischen freien Reichsherrschaft des Marktes und der Pfarre Obernberg am In. Erster Band. (Erster Band / 1875)

sein solle; obern berge r Bier, soviel sie zur eigenen Con- 
sumtion gebrauchen, unterwegs einzuladen und durch die bairi¬ 
schen Lande zu führen, ohne es jedoch an In- und Ausländer 
auszuschenken oder vom Schiffe abzustossen, dieses Begehren 
aber zur Zeit noch wegen des grossen Consumo, welcher zu 
nicht geringem Schaden und Abbruch für die am In liegenden 
inländischen Braustätten getrieben werde, in vielen Puncten be¬ 
denklich zu sein scheine, so sollte sich der Zehentner erkun¬ 
digen, wie es bisher in diesem Stücke mit den ausländischen 
Hohenauen und Schiffleuten gehalten wurde, wie weit man den¬ 
selben den eigenen Verbrauch des obernberger Bieres erlauben 
könne, was für ein Unterschied zwischen obernberger und bai¬ 
rischem Bier wäre und welchen Brauereien hiedurch ein Schaden 
zugienge. Der Zehentner antwortete, dass die Ausfuhr des 
obernberger Bieres ohnehin unbedeutend sei und gerade nur 
dann ein solches gekauft werde, wenn es die Notdurft erfordere; 
obernberger und bairisches Bier seien auch meistentheils gleicher 
Güte, jedoch ungleichen Preises, da das obernberger Bier zu¬ 
weilen um 1 Pfennig pr. Viertel theurer sei folglich „die Bier- 
abnamb diessohrts nur blösslich auf einen Liebhaber oder die 
Gewohnheit und den Gusto eines Schiffmeisters ankomme.“ 
Trotz dieses Vertrages entstanden bald wieder heftige Zer¬ 
würfnisse zwischen dem kurbairischen Zehenter Haas und dem 
fürstlichen Pfleger Zunhamer in Obernberg, welche abermals 
in Bezug auf den f r e i e n II an del desMarktes Obern¬ 
berg in Baiern, die Maut- und Accisschuldig- 
k eiten zwischen Kurbaiern und Passau einen Vergleich ddo 
15. März 1766 herbeiführte. Die Vergleichspuncte lauten : 
1. Die Bürger und Inwohner des Marktes Obernberg ingleichen 
die Untertanen sollen in den bairischen Landen wie eigene bairische 
Bürger und Landleute frei und ungehindert kaufen und ver¬ 
kaufen, jedoch den Landes- und Polizeigesetzen gemäss, ihnen auch 
von den bairischen Untertanen alle und jede Landesproducte ohne Sperre 
und Aufenthalt zu freiem Verkauf in solchem Masse zugeführt werden, 
dass, was immer von einem bairischen Orte nach Obernberg oder von 
Obernberg an einen bairischen Ort verhandelt wird, in Zukunft auch 
völlig maut-, accis- und av eggeidfrei sein solle. 
2. Bezieht sich der freie Handel und Wandel auch auf jene Pro- 
ducte, deren Ausfuhr sonst aus Baiern verboten gewesen. 
Die Obernberger mögen folglich derlei Producte der Sperre ungeachtet
	        
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