Volltext: Jugend-Fürsorge in Oberösterreich

zu ermitteln, so hat die Gemeinde die zuständige politische Behörde hievon 
mit dem Ansuchen zu verständigen, daß die zahlungspflichtige Gemeinde 
ausgemittelt werde. 
8 13. IJ 
Privatpersonen steht gegen die Gemeinde ein Ersatzrecht für Armen— 
pflege nur in den Fällen zu, wenn die Armenpflege über Anordnung der 
Gemeinde und in Gemäßheit derselben oder im Erkrankungsfalle des 
Armen (8 30) geleistet wurde. 
8 14. 
Einzelnen Gemeinden desselben politischen Bezirkes bleibt frei— 
gestellt, sich zur gemeinschaftlichen Kostenbestreitung für bestimmte Zweige 
der öffentlichen Armenpflege, insbesondere behufs Errichtung und Er— 
haltung von Armenhäusern oder Krankenanstalten, zu vereinigen. 
Sie hierüber getroffene Vereinbarung ist dem Statthalter zur Er— 
teilung der Genehmigung im Einverständnisse mit dem Landesausschusse 
vorzulegen (8 82 der Gemeindeordnung). 
813. IJ 
Die Versorgung der nach 8 19 sub 1 des Heimatgesetzes vom 3. De— 
zember 1863 zugewiesenen Personen im Verarmungsfalle haben sämtliche 
Gemeinden des Stellungsbezirkes, welchem dieselben zugute gerechnet 
wurden, zu übernehmen (8 27, H.G.). 26 
8 16. 
Die Gemeinde kann Arme, welche im Bettel betreten werden und 
nicht der Ahndung nach dem Stirafgesetze (88 517, 519, 520, 521, St. G. 
unterliegen, mit Arreststrafe bis zu acht Tagen, dann Arme, welche sich 
gegen die Organe der öffentlichen Armenpflege exzessiv und beleidigend 
benehmen, welche den Anordnungen derselben beharrlichen Ungehorsam 
entgegensetzen, oder welche im Armenhause die Hausordnung gröblich 
verleßen (8 22), mit Arreststrafe bis zu drei Tagen belegen. 
817. 
Arbeitsfähige Bewerber um Armenversorgung oder Unterstützung 
sind zur Leistung geeigneter Arbeit nötigenfalls zwangsweise zu ver— 
halten (8 26, H.G.). 
sl. Abschnilt. 
Arten der Armenpflege. 
Der Arme kann eine bestimmte Art der Versorgung oder Unter— 
stützung nicht verlangen (5 25, H.G.); doch ist bei der Wahl der Pflegs— 
arten den Rücksichten der Humanität Rechnung zu tragen. 
819. 
Die Arten der Armenpflege sind folgende: 
Unterbringung im Armenhause, 
Beteilung mit Geld- oder Lebensmitteln, 
Privatpflege, 
Armeneinlage, 
Krankenpflege, 
Leistung von Armenfuhren, 
Beerdigung der verstorbenen Armen. — 
Ueberdies tritt bei Kindern die Sorge für deren Erziehung ein.
	        
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