86.
Die der Gemeinde obliegende Armenpflege beschränkt sich auf die
Verabreichung des notwendigen Unterhaltes und die Verpflegung im
Falle der Erkrankung (8 24, H.G.).
8ꝑ7. IJ
Die Pflicht der Gemeinde besteht auch nur insoweit, als sich der
Arme den notwendigen Unterhalt nicht durch eigene Kraft oder Mittel
zu verschaffen vermag (8 26, H.-G.), als ferner der Arme nicht von anderen
Armenpflegschaften, von Wohltätigkeitsanstalten, Vereinen oder von der
Privatwohltätigkeit die nötige Hilfe erhält und als nicht dritte Personen
nach dem Zivilrechte oder nach anderen Gesetzen zur Versorgung und
Unterstützung des Armen verpflichtet sind. —
Sind diese Personen vermögend, ihre Verbindlichkeiten zu erfüllen,
so sind sie im Weigerungsfalle hiezu im gesetzmäßigen Wege zu verhalten;
inzwischen hat aber die Gemeinde die Obsorge für den Armen zu über—
nehmen (8 23, H.«G.) und sie kann sich derselben wegen der Verpflichtung
dritter Personen, insbesondere dann, wenn die Notlage eine Abhilfe
dringend erheischt, in keinem Falle entschlagen.
888.
Die Gemeinde kann den Ersatz des gemachten Aufwandes für die
33 eines Angehörigen von dem hiezu Verpflichteten verlangen
8 23, H.G.).
89.
Die Gemeinde ist berechtigt, von solchen Personen, die in der Armen—
pflege gestanden sind und nach ihrem Austritte aus derselben ein Ver—
mögen erworben haben, den Ersatz der geleisteten Versorgung oder Unter—
stützung aus diesem Vermögen insoweit anzusprechen, als dasselbe nicht
zur Deckung des notwendigen Unterhaltes des früheren Armenpfleglings
erforderlich ist. J
Ein gleiches Ersatzrecht steht der Gemeinde gegen jene Personen zu,
die in die Armenpflege getreten sind und schon während der Dauer der—
selben ein Vermögen besessen, dasselbe aber verschwiegen haben.
810. WW
Der Gemeinde gebührt auch ein Ersatzanspruch für Armenpflege aus
einem etwaigen Nachlasse desjenigen, welcher zur Zeit seines Todes oder
früher in der Armenpflege der Gemeinde gestanden ist.
8 11.
Auswärtigen Armen darf die Gemeinde im Falle augenblicklichen
Bedürfnisses die nötige Hilfe nicht versagen, vorbehaltlich des Ersatzes,
den sie nach ihrer Wahl von der Heimatgemeinde oder von dem nach
dem Zivilrechte oder nach anderen Gesetzen hiezu Verpflichteten verlangen
kann (8 28, H.«G.). J
8 12.
Die Gemeinde, in welcher der Arme sich befindet, hat der Heimat—
gemeinde desselben, falls solche bekannt oder durch sofort anzustellende
Nachforschungen ohne erhebliche Schwierigkeit zu ermitteln ist, unver—
züglich Anzeige zu machen und ist bei deren Verzögerung für alle daraus
entstehenden Nachteile verantwortlich.
Ist die Gemeinde des auswärtigen Armen nicht bekannt oder durch
sofort anzustellende Nachforschungen nicht ohne erhebliche Schwierigkeiten
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