Das oberösterreichische Armengeset.
Gesetz vom 5. September 1880, Gesetz⸗ und Verordnungsblatt für das
Erzherzogtum Oesterreich ob der Enns Nr. 12, in der Fassung der Novellen
vom 8. September 1902, G.-u. V.-Bl. Nr. 383 vom 24. Februar 1905,
G.u. V.eBl. Nr. 9; vom 27. Mai 1920, L.G.⸗ u. V.Bl. Nr. 112 und
vom 26. Februar 1924, L.G.- u. V.Bl. Nr. 37..
Ueber Antrag des Landtages Meines Erzherzogtumes Oesterreich
ob der Enns finde Ich das nachstehende Gesetz zu erlassen:
Einleitung.
8 1..
Die öffentliche Armenpflege der Gemeinden ist eine durch das gegen—
wärtige Gesetz geordnete Einrichtung zur Versorgung und Unterstützung
der Armen, wie auch zur Beerdigung derselben im Falle des Ablebens.
82. —
Weor nicht imstande ist, durch eigene Kraft oder Mittel sich und seiner
Familie den unentbehrlichsten Lebensunterhalt zu verschaffen, ist im Sinne
dieses Gesetzes als arm zu betracheten.
83.
Die Versorgung umfaßt die gänzliche Erhaltung des Armen und
hat einzutreten, wenn die Unvermögenheit zur Erwerbung und Be—
streitung des unentbehrlichsten Lebensunterhaltes bei dem Abgange
sonstiger Hilfsmittel eine vollständige ist.
Die Unterstützung deckt denjenigen Teil des unentbehrlichsten Lebens—
unterhaltes, welchen der Arme durch eigene Kraft oder Mittel oder durch
anderweitige Hilfe nicht zu beschaffen vermag. 28
Die Versorgung und Unterstützung wird eine ständige oder zeit—
weilige, je nachdem die Unvermögenheit und Hilfsbedürftigkeit des Armen
eine andauernde oder vorübergehende ist.
84. I
Die Beerdigung begreift außer der sanitätspolizeilichen Bestattung
auch, soferne es die Umstände möglich machen, die Veranlassung eines
einfachen rituellen Begräbnisses (8 40).
. I. Abschnitt.
Allgemeine Pflichten und Rechte.
Die Ortsgemeinde hat die Aufgabe, ihre Heimatberechtigten im
Verarmungsfalle zu versorgen oder zu unterstützen (5 22 des Heimat—
gesetzes vom 3. Dezember 1863).
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