Volltext: Jugend-Fürsorge in Oberösterreich

unmittelbar aufeinanderfolgen (8 22, J.G.«G.). Ein Schöffe kann aus 
erheblichen Gründen über seinen Antrag von der Dienstleistung an 
beftimmten Tagen vom Präsidenten des Gerichtshofes enthoben werden. 
Geschworne und Schöffen, die, ohne ein unabwendbares Hindernis zu 
bescheinigen, von einer Sitzung ausbleiben oder sich in anderer Weise ihren 
Obliegenheiten entziehen, werden vom Gerichtshof erster Instanz zum 
Ersatz der Kosten der durch ihr Ausbleiben vereitelten Verhandlung und 
zu einer Ordnungsstrafe bis zu 100 8 verurteilt. Schöffen, die ihren 
Obliegenheiten nachgekommen sind, haben, wenn sie nicht am Orte ihrer 
Verwenduͤng ihren Wohnsitz haben, Anspruch auf Ersatz der notwendigen 
Kosten, die durch die Reise an den Ort ihrer Verwendung, durch den Auf— 
enthalt daselbst sowie durch die Rückreise verursacht werden. Ein Taggeld 
erhaͤlten nur solche Schöffen, die vom Tag- oder Wochenlohn leben oder 
sonst auf Erwerb angewiesen sind und durch ihre Verwendung als Schöffe 
eine fühlbare Einbuße erleiden. (Die Aufenthaltskosten werden gegen— 
wärtig mit 18, die Nächtigung mit einem Betrage bis 3 8 entschädigt.) 
Die vorgeladenen Schöffen sinden sich rechtzeitig in dem in der Vorladung 
angegebenen Raume ein. Bei der ersten Verhandlung werden sie beeidet, 
und zwar erst, nach dem der Vorsitzende den Angeklagten über die Gene— 
ralien befragt hat. Die Beeidigung gilt für die Dauer des Kalenderjahres. 
Der Vorgang bei der Beeidigung ist folgender: Die Mitglieder des 
Gerichtes und alle anderen Personen erheben sich von den Sitzen und der 
Vorsitzende richtet an die Schöffen die im 8 240 a, St-P.*O., vorgeschriebene 
Ansprache. Hierauf antwortet jeder der Schöffen einzeln: „Ich schwöre, 
so wahr mir Gott helfe.“ Das Religionsbekenntnis der Schöffen macht 
hiebei keinen Unterschied. Nur solche, die keinem Religionsbekenntnis 
angehören oder deren Bekenntnis die Eidesleistung untersagt, werden 
durch Handschlag verpflichttee. J 
Die Gerichtshöfe erster Instanz entscheiden auch über die Rechts⸗ 
mittel gegen die Urteile und die Beschlüsse der Bezirksgerichte und zwar 
in einem Senat von vier Berufsrichtern. Ueber Rechtsmittel in Jugend— 
und in Jugendschutzsachen entscheidet der Jugendschöffensenat, bestehend 
aus zwei Berufsrichtern und zwei Schöffen. 775: 
Die Gerichtshöfe erster Instanz sind untergeordnet den Gerichtshöfen 
zweiter Instanz, den Oberlandesgerichten (Wien, Graz, Innsbruck). Das 
höchste Gericht ist der Oberste Gerichtshof in Wien. 
Die Oberlandesgerichte entscheiden über Berufungen wegen Strafe 
gegen die Urteile der Gerichtshöfe erster Instanz, ferner gegen Beschlüsse 
der Ratskammer, über den Einspruch gegen die Versetzung in den An— 
klagestand und über Beschwerden gegen einzelne Entscheidungen der 
Gerichtshöfe erster Instanz:. 
Der Oberste Gerichtshof hat über alle Nichtigkeitsbeschwerden zu 
entscheiden; über Berufungen gegen Urteile der Schöffen- und Geschwornen— 
gerichte nur dann, wenn diese gleichzeitig mit einer Nichtigkeitsbeschwerde 
eingebracht werden. Beim Oberlandesgericht entscheidet in Jugendsachen 
ebenfalls ein Schöffensenat, bestehend aus zwei Richtern und drei Schöffen. 
Die örtliche Zuständigkeit der Gerichte. 
WVon mehreren sachlich zuständigen Gerichten muß eines örtlich zu— 
ständig sein. In erster Linie ist das Gericht örtlich zuständig, in dessen 
Sprengel die strafbare Handlung begangen wurde Gerichtsstand des 
Tatortes). Unter gewissen Voraussetzungen (88 52, 56, St?P.O.) kann 
auch der Gerichtsstand des Wohnsitzes und der Ergreifung in Betracht
	        
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