Volltext: Jugend-Fürsorge in Oberösterreich

vom 11. Jänner 1929, B.G.-Bl. Nr. 483, regelt die Ausbisdung von Zög— 
lingen der Bundesanstalten für Erziehungsbedürftige in handwerks— 
mäßigen Gewerben. (Alle die angeführten Verordnungen und Erlässe 
sowie noch weitere einschlägige sind in einer von Prof. Dr. Ferdinand 
Kadecka bei Manz verlegten Zusammenstellung enthalten). 
Von welchen Behörden können Erziehungsmaß— 
regeln nach 82, J.G.G. getroffen werden. 
Nach 8 25, J.G.⸗G., hat die im 8 2 erwähnten Verfügungen das 
Strafgericht zu treffen, soferne es überhaupt mit der Sache befaßt und 
solange das Strafverfahren nicht beendigt oder im Falle eines Straf— 
urteiles die Strafe nicht vollzogen oder nachgelassen ist. „Nur wenn das 
Strafgericht mit der Sache überhaupt nicht befaßt war oder wenn sich 
die Notwendigkeit vormundschaftsbehördlicher Verfügungen erst nach voll— 
ständigem Abschlusse des Strafverfahrens herausstellt, steht die Ent— 
scheidung dem Vormundschaftsgerichte zu.“ (Erlaß vom 21. März 1929, 
J.A.⸗“Bl. Nr. 13.) Sind vormundschaftsbehördliche Verfügungen dringend 
geboten, so kann sie nach 85 26, J.“G.-G., das Strafgericht auch schon 
treffen, bevor es über die Strafbarkeit entscheidet. Mit der Entscheidung 
in der Säche selbst ist dann auch über die angeordneten Maßregeln zu 
entscheiden. Bevor das Gericht über die anzuwendenden Erziehungs— 
maßregeln endgiltig entscheidet, hat es mit dem Jugendamt oder der 
zuständigen Stelle für Jugendgerichtshilfe das Einvernehmen zu pflegen. 
Das Jugendamt oder die Jugendgerichtshilfe kann aber auch die Für— 
sorge und die Aufsicht über den jungen Rechtsbrecher selbst übernehmen. 
In diesem Falle kann sich das Gericht darauf beschränken, die den Um— 
ständen angemessenen familienrechtlichen Verfügungen zu treffen und die 
weiteren Vorkehrungen den genannten Stellen überlassen. Die Ein— 
weisung in die Bundesanstalt für Erziehungsbedürftige kann aber nur 
durch Beschluß des Gerichtes verfügt werden. Die Entscheidung des Ge— 
richtes über die getroffenen Erziehungsmaßregeln kann jederzeit geändert 
werden. Auch Ausländer können in die Bundesanstalt für Erziehungs— 
bedürftige verwiesen werden (Entscheidung des OLG. Wien vom 11. Juni 
1929, Bs. 1408/29). 9 
Bis zu welchem Alter gehten die getroffenen,— 
Verfügungen? 
Nach Abs. 3 des 8 2, J.G.-G., bis zur Volljährigkeit, wenn das 
Gesetz oder das Gericht nichts anderes bestimmen. Es ist nur voraus— 
gesetzt, daß der Täter die Tat vor dem 18. Lebensjahr begangen hat und 
zur Zeit des Beschlusses nicht schon volljährig ist. Nach Kadecka, „Das 
oͤsterreichische Jugendgerichtsgesetz, Seite 54“ haben Entlassungen aus der 
väterlichen Gewalt oder Nachsicht der Volljährigkeit (88 174, 251, a. v. 
G.B.) dieselbe Wirkung, wie die Erreichung des 21. Lebensjahres. 
Anders liegt die Sache bei der Einweisung in die Bundesanstalten für 
Erziehungsbedürftige. Die Anhaltung in diesen Anstalten dauert nach 
8 4, Abs. 3, J.G.⸗G., solange, als es zur Erziehung des jungen Rechts— 
brechers notwendig ist, keinesfalls aber länger als bis zur Vollendung 
des 20. Lebensjahres. Ein Mindestalter bei der Einweisung in diese 
Anstalten bestimmt das Gesetz nicht. 
Um zu verhindern, daß durch dritte Personen die Erziehungsmaß— 
regeln, die vom Gerichte oder einem Jugendamte (nicht Jugendgerichts— 
hilfe) angeordnet wurden, vereitelt werden, bedroht es 88, J.G.⸗G., mit
	        
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.