Volltext: Jugend-Fürsorge in Oberösterreich

Weitere Altersstufen, die nach dem Jugendgerichtsgesetz in Betracht 
kommen, sind: Das vollendete 20. Lebensjahr. Bis zu diesem Zeitpunkte 
können junge Rechtsbrecher in den Bundesanstalten für Erziehungsbe— 
dürftige angehalten werdhàen. 
Die Volljährigkeit ist insoferne von Bedeutigkeit, als nach 82, 
J.G.G., alle Erziehungsmaßnahmen bis zur Volljährigkeit gelten, wenn 
das Gericht nichts anderes angeordnet hat. 
Von den Jugendsachen sind zu unterscheiden die Jugendschutz— 
sachen. Als Jugendsachen kommen nur solche Strafsachen in Betracht, 
in denen der Täter eine jugendliche Person ist; bei den Jugendschutzsachen 
ist der Täter ein Erwachsener, doch wird durch die strafbare Handlung eine 
unmündige oder jugendliche Person verletzt oder gefährdet. Als Jugend— 
schutzsachen kommen nur Uebertretungen in Betracht. Nach 8 16, Abs. 3 
des J.G.⸗G. kann das Bundesministerium für Justiz verordnen, daß 
alle oder bestimmte Arten von Uebertretungen, die von Erwachsenen be— 
gangen und durch die unmündige oder jugendliche Personen verletzt oder 
gefährdet worden sind, von den Bezirksgerichten abzuurteilen sind, denen 
die Strafgerichtsbarkeit über jugendliche Personen übertragen ist. Die 
Verordnung vom 12. Dezember 1928, B.⸗G.⸗Bl. Nr. 339, zählt im 814 
die Jugendschutzsachen auf. Diese Aufzählung wurde ergänzt durch die 
Verordnung vom 4. Jänner 1930, B.-G.«Bl. Nr. 18, nach welcher die Ueber— 
tretung nach Art. VI der Strafgesetznovelle 1929, B-G.Bl. Nr. 440, auch 
als Jugendschutzsache erklärt wurde. Es handelt sich also bei den Jugend— 
schutzsachen lediglich um eine Verschiebung der Zuständigkeit: Statt des 
allgemeinen Bezirksgerichtes ist das Bezirksgericht für Jugendsachen zu— 
ständig und entscheidet sodann auch in II. Instanz der Jugendschöffensenat 
Ansonsten finden aber die Vorschriften für Jugendsachen für Jugendschutz— 
sachen keine Anwendung, sondern gelten hier die allgemeinen Bestim 
mungen der Strafprozeßordnung. 
Einteilung der strafbaren Handlungen und die Strafmittel. 
Das Strafgesetz teilt die mit gerichtlicher Strafe bedrohten Gesetzes— 
verletzungen ein in Verbrechen, Vergehen und Uebertretungen. Verbrechen 
sind jene Delikte, die mit Todesstrafe, schwerem Kerker oder Kerker bedroht 
sind. Es sind im allgemeinen schwere Verletzungen wichtiger Rechtsgüter, 
zum Beispiel Mord, Totschlag, Kindesmord, Hochverrat, Münzfälschung, 
Brandlegung, Einschränkung der persönlichen Freiheit, Hausfriedensbruch, 
Entführung, Menschenraub, gefährliche Drohung, Erpressung, Mißbrauch 
der Amtsgewalt, Religionsstörung, Notzucht, Schändung, Blutschande, 
Verführung zur Unzucht, Abtreibung der Leibesfrucht, Bigamie, Ver— 
leumdung u. a. Bei bestimmten Gesetzesverletzungen kommt es bei der 
Beurteilung, ob ein Verbrechen oder eine Uebertretung vorliegt, darauf an, 
unter welchen Umständen die Tat begangen wurde oder wie groß der 
Schaden ist; zum Beispiel ist die boshafte Beschädigung einer Eisenbahn— 
anlage immer Verbrechen, andere boshafte Beschädigungen fremden Eigen— 
tums wieder nur, wenn der Schaden über 250 8 beträgt. Gewisse Dieb— 
stähle sind ohne Rücksicht darauf, wie groß der Wert der gestohlenen Sachen 
ist, Verbrechen, zum Beispiel der Diebstahl bei einer Feuersbrunst, dann 
der Einbruchsdiebstahl oder wenn der Täter in ein Haus oder in einen 
eingefriedeten Garten usw. eingestiegen ist. Aehnlich ist es beim Betrug, 
der Veruntreuung, der körperlichen Beschädigung und anderen Delilten. 
WVrergehen und Uebertretungen sind jene Delikte, die mit Arrest- oder 
Geldstrafen oder mit Verlust von Rechten und Befugnissen bedroht sind.
	        
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