Volltext: Jugend-Fürsorge in Oberösterreich

Jugendgerichtsgesetz und Jugendgerichtshilfe. 
I Von Staatsanwalt Dr. Ludwig Stronski. 
Wenn jemand eine mit gerichtlicher Strafe bedrohte Gesetzes— 
verletzung begeht, so stellt das Gericht in einem durch die Strafprozeß— 
ordnung geregelten Verfahren fest, ob die Tat tatsächlich begangen worden, 
ob der Täter strafbar sei. Wenn die Voraussetzungen hiefür vorliegen, so 
erkennt das Gericht den Täter schuldig und verhängt gegen ihn eine dem 
Gesetze und der Tat entsprechende Strafe.— 
Der Zweck der Strafe ist, das begangene Unrecht zu sühnen, den 
Täter zu bessern und ihn und andere, die vielleicht gewillt sind, eine straf— 
bare Handlung zu begehen, von dieser abzuschrecken. Früher war für die 
Strafe der Grundsatz der Vergeltung und der Abschreckung allein maß— 
gebend; erst später hat sich die Erkenntnis durchgerungen, daß die Strafe 
den von ihr Betroffenen auch bessern soll. Ein Gewohnheitsverbrecher 
wird wohl schwer noch gebessert werden können. Dagegen ist die Ansicht 
sehr berechtigt, daß junge Rechtsbrecher zumeist besserungsfähig sind und 
daß man es gerade bei diesen versuchen muß, sie durch zweckmäßige Ahn— 
dung der strafbaren Handlung auf den Weg des Rechtes zurückzuführen 
und ihnen eine Stütze für die Zukunft zu geben. Dieser Aufgabe sucht das 
Jugendgerichtsgesetz vom 18. Juli 1928, B.G.-Bl. Nr. 234, gerecht zu 
werden, und zwar vorwiegend durch den „Abbau der Strafe und den 
Aufbau von Einrichtungen, die an ihre Stelle treten sollen“ (Regierungs— 
entwurfsbegründung, Seite 11). Die Aufgabe des Jugendrichters nach 
dem Jugendgerichtsgesetz besteht nicht darin, dem jungen Rechtsbrecher 
als Vergeltung für das Uebel, das er durch seine Tat der Rechtsordnung 
und dem Verletzten angetan hat, ein Leid zuzufügen, sondern darin, ihn 
zu retten, ihm den moralischen Rückhalt zu schaffen, dessen er entbehrt, 
ihn um seiner selbst und um der Gesellschaft willen davor zu bewahren, 
daß er ein Sklave der schädlichen Neigungen werde, die die Tat geoffen— 
bart hat. (Reg. E.“B.S., S. 10).. 
Der Einfluß des Alters nach dem Jugendgerichtsgesetz. 
„Unmündige“ werden nach 8 1, J.G.⸗G., jene Personen genannt, 
die das 14. Lebensjahr noch nicht zurückgelegt haben; „Jugendliche“ sind 
oche die zwar das 14. aber noch nicht das 18. Lebensjahr zurückgelegt 
haben. 
Nach dem Jugendgerichtsgesetz kommt es nun darauf an, ob der 
Täter die Tat als Jugendlicher begangen hat, was zum Beispiel im 8 2, 
810, 8 11, 3. 1 bis 4 und 8 18, J.G.G., von Bedeutung ist, oder ob die 
Person noch zur Zeit des Urteiles Jugendlicher ist wie im 8 11, 3. 5 und 6, 
58 12 und 13, J.G.«G.; schließlich ob das Verfahren eingeleitet wurde 
zu einer Zeit, zu welcher der Angezeigte das 18. Lebensjahr noch nicht 
zurückgelegt hatte. Wurde das Verfahren eingeleitet, bevor der Jugend— 
liche das 18. Lebensjahr beendet hat, so spricht man von „Jugendsachen“. 
Unmündige, die eine mit Strafe bedrohte Handlung begehen, sind 
nicht strafbar (59, J.G.“G.). Die Strafmündigkeit beginnt demnach mit 
dem vollendeten 14. Lebensjahr. Erziehungsmaßregeln nach 8 2, J.G.-G. 
können aber auch gegen Unmündige in Anwendung gebrachit werden. 
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