Volltext: Jugend-Fürsorge in Oberösterreich

der strafbaren Handlung gebildet haben, gleichgiltig, wem sie gehören. 
Beispielsweise können nur die ausgestellten oder aufgelgten Ansichts⸗ 
karten für verfallen erklärt werden, nicht aber jene, die sich noch im Ge— 
schäfte befinden, aber nicht aufgelegt oder ausgestellt wurden. Nach Abs. 4 
isi auch die objektive Verfallserklärung möglich. — 
Zur Durchführung des Verfahrens ist das Bezirksgericht berufen, 
und zwar jenes, welches in Jugendsachen zu entscheiden hat; die Ueber— 
tretung nach Artikel VI wurde nämlich durch die Verordnung vom 
1. Jänner 1930, B.G.-Bl. Nr. 18, als Jugendschutzsache erklärt. 
III.. 
8 12 des Preßgesetzeess. 
(Gesetz vom 7. April 1922, B.G.⸗“Bl. Nr. 218.). 
(4) Diese Gesetzesstelle lautet: „Auf Antrag einer Unterrichtsbehörde 
oder eines Jugendamtes kann die Behörde (Bundespolizeibehörde, poli— 
lische Behörde I. Instanz, 8 7) für ihren Amtsbereich bestimmte Druckwerke 
oder Druckwerke bestimmter Art, die durch Ausnützung der jugendlichen 
Triebe das sittliche Wohl der Jugend gefährden, von jeder Verbreitung an 
Personen unter 18 Jahren ausschließen und ihren Vertrieb durch Straßen— 
verkauf oder Zeitungsverschleißer überhaupt untersagen. Eine Aus— 
schließung aus Gründen, die in dem politischen, dem religiösen oder dem 
sozialen Inhalt liegen, ist nicht zulässig. Diese Beschränkung der Ver— 
breitung von Druckwerken bestimmter Art kann nur für höchstens drei 
Monate erfolgen. 
(2) Von der Anordnung ist die antragstellende Behörde und der 
Verleger oder Herausgeber zu verständigen. Gegen die Anordnung kann 
von jedem Beteiligten der Rekurs ergriffen werden. Die Anordnung ist 
im Amtsblatte kundzumachen ·“·“· BB U 
Diese Gesetzesstelle beinhaltet die Möglichkeit des Verbotes der Ver—⸗ 
breitung von Schmutz- und Schundliteratur an Jugendliche, das sind 
Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht zurückgelegt haben. 
Gegenstand des Verbotes können sein: bestimmte Druckwerke oder 
Druckwerke bestimmter Art, die durch Ausnützung der jugendlichen Triebe 
das sittliche Wohl der Jugend gefährden. Unter „bestimmten Druck— 
werken“ sind solche Druckwerke zu verstehen, die schon erschienen sind; 
sie sind demnach bereits individuell bestimmbar wie bereits erschienene 
Romane einer Romanserie. Druckwerke bestimmter Art sind solche, die 
noch nicht erschienen sind, zum Beispiel die noch nicht erschienenen 
Nummern einer Zeitung. 
Die Behörde kann diese Druckwerke von jeder Verbreitung an Per— 
sonen unter 18 Jahren ausschließen und ihren Vertrieb durch Straßen—⸗ 
verkauf oder Zeitungsverschleißer überhaupt untersagen. Bei Druckwerken 
bestimmter Art kann die Beschränkung der Verbreitung nur für höchstens 
drei Monate erfolgen; es besteht natürlich kein Hindernis, die Be— 
schränkung nach Ablauf der Frist neuerlich auszusprechen, wenn die Vor— 
aussetzungen weiter bestehen. I 
Das Verbot können nur die im 87, Preßgesetz, aufgezählten Be— 
hörden, das sind die Bundespolizeibehörden und die politischen Behörden 
J. Instanz erlassen, und zwar nur für ihren Amtsbereich. Die Anordnung 
ist im Amtsblatte kundzumachen.— —V— 
Zur Antragstellung sind nicht einzelne Personen befugt, sondern nur 
Unterrichtsbehörden und Jugendämter 
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