Volltext: Jugend-Fürsorge in Oberösterreich

behörden kommen nach 8 7, Preßgesetz, in Betracht die Bundespolizei— 
behörden und die politischen Behörden J. Instanz. 
Die vorläufige Beschlagnahme bedarf der Bestätigung durch das 
Gericht. Zur Entscheidung ist in diesem Falle berufen der Untersuchungs— 
richter des zuständigen Gerichtshofes J. Instanz (Landes- oder Kreis— 
gericht). Wird die Beschlagnahme nicht binnen fünf Tagen nach dem Voll— 
zuge bestätigt, so ist sie erloschen; ferner muß der Staatsanwalt gegen 
die verantwortliche Person die Einleitung des Strafverfahrens oder die 
Verfallserklärung im selbständigen Verfahren beantragen. Wird dieser 
Antrag nicht spätestens am achten Tage nach der Bestätigung gestellt, so 
erlischt die vom Gerichte bestätigte Beschlagnahme; wird der Antrag 
gestellt, bleibt die Beschlagnahme wirksam, bis das eingeleitete Verfahren 
rechtskräftig beendet ist. Die Beschlagnahme ist lediglich eine provisorische 
Maßnahme; sie hat nur den Zweck, die weitere Verbreitung zu ver— 
hindern und den eventuellen Verfall zu sichern. Mit Abschluß des Straf— 
verfahrens muß das Druckwerk entweder freigegeben oder es muß der 
Verfall ausgesprochen werden. Der Verfall besteht in der Einziehung und 
Vernichtung, bzw. Unbrauchbarmachung der beschlagnahmten Gegenstände. 
Eine Verfallserklärung im selbständigen Verfahren — objektives 
Verfahren genannt — ist nur dann möglich, wenn die Verfolgung einer be— 
stimmten Person nicht durchführbar oder ihre Verurteilung wegen des 
Vorhandenseins von Gründen, die eine Bestrafung ausschließen, nicht 
möglich ist. Dies wird beispielsweise der Fall sein, wenn der Täter 
unbekannt oder nicht erreichbar ist, wenn dieser geisteskrank ist oder 
ähnliche Gründe vorliegen. Der Verfall und die eventuelle Unbrauchbar— 
machung wird auch im objektiven Verfahren vom Schöffengerichte durch 
Urteil ausgesprochen. In allen anderen Fällen muß, wie oben erwähnt, 
gegen den Täter ein Strafverfahren eingeleitet werden, sonst erlischt die 
Beschlagnahme. 
Wird das Strafverfahren über Antrag der Staatsanwaltschaft einge— 
stellt, da der Tatbestand nicht gegeben erscheint, so muß die Freigabe der 
Druckwerke erfolgen. Wird eine Anklage erhoben, so kommt es zur öffent— 
lichen Verhandlung vor dem Schöffengericht. Erfolgt hier ein Freispruch, 
da der Tatbestand des Vergehens nach 8 516, St.G., nicht gegeben erscheint, 
so hat ebenfalls die Freigabe zu erfolgen; erfolgt eine Verurteilung wegen 
dieses Deliktes, gleichgiltig zu welcher Strafe, so muß über Antrag der 
Staatsanwaltschaft im Urteil auf Verfall des Druckwerkes erkannt werden, 
ferner kann auch die Unbrauchbarmachung der zur Herstellung des Druck— 
werkes dienenden Platten und Formen ausgesprochen werden. Solange 
die Beschlagnahme dauert, ist die Weiterverbreitung des Druckwerkes oder 
die Wiederveröffentlichung des als strafbar bezeichneten Inhaltes ver— 
boten. Die Nichteinhaltung dieses Verbotes wird als Uebertretung 
bestraft. Erlischt die Beschlagnahme, weil sie das Gericht nicht binnen 
fünf Tagen bestätigt oder weil die Staatsanwaltschaft innerhalb der vor— 
geschriebenen Frist keinen Antrag gestellt hat oder weil rechtskräftig 
erkannt wurde, daß der Tatbestand einer strafbaren Handlung nicht 
vorliegt, so ist der Bund verpflichtet, dem durch die Beschlagnahme Ge— 
schädigten den erlittenen Schaden zu ersetzen. 
Bis zum Inkrafttreten des neuen Preßgesetzes vom 7. April 1922, 
B.—G.«Bl. Nr. 218, das ist am 1. Oktober 1922, konnte der Staatsanwalt 
nach den nunmehr aufgehobenen 88 487 und 493, St-P.-O., ohne daß 
er gegen eine bestimmte Person eine Anklage erhob, sich mit dem objektiven 
Verfahren begnügen.
	        
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