die politischen Behörden mit Geldstrafen oder mit Arrest bis zu einem
ãã Die Verbindung der Geldstrafe mit der Arreststrafe
ist zulässig. I J
84.
Die Gemeinde des Ortes, in dem ein nach dem 81 geschaffenes
Organ der Ziehkinderaufsicht seinen Sitz hat, hat diesem im Bedarfsfall
die nötigen Amtsräume unentgeltlich zur Verfügung zu stellen und für
deren Instandhaltung Sorge zu tragen.
88.
Alle Gesuche, Protokolle, Pflegebücher und Zeugnisse, die zur Durch—
führung dieses Gesetzes nötig sind, genießen die Befreiung von den
Stempeln und unmittelbaren Gebühren.
Die Ziehkinderordnung.
8. 1.
Umfang des Schutzes.
(7) Den Schutz dieser Vollzugsanweisung (Ziehkinderordnung)
genießen: U 00
a) Ziehkinder, das sind eheliche und uneheliche Kinder unter 14 Jahren,
die sich bei anderen Personen als Vater oder Mutter in entgeltlicher
oder unentgeltlicher Pflege befinden (Halte-, Kost- oder Pflegekinder);
uneheliche Kinder unter 14 Jahren, die sich bei Vater oder Mutter
in Pflege befinden.
b)
82.
Ziehkinderaufsichtsstellen. 0
() Der Schutz wird durch Ziehkinderaufsichtsstellent) ausgeübt.
(„N Die Erteilung, die Verweigerung und der Widerruf der Bewilli—
gung, Ziehkinder zu halten (58 6 und 10), sowie die Befreiung von der
Pflegeaufsicht und deren Widerruf (8 18) hat durch Beschluß eines von der
Ziehkinderaufsichtsstelle bestellten Ausschusses zu erfolgen. Der Ausschuß
hat aus drei bis fünf Mitgliedern zu bestehen, unter denen wenigstens
eine Frau sein muß.“
84.
Kosten.
. Die Gemeinde des Ortes, in dem die Ziehkinderaufsichtsstelle ihren
Sitz hat, hat dieser im Bedarfsfalle die Amtsräume unentgeltlich zur Ver—
fügung zu stellen und für deren Instandhaltung Sorge zu tragen. Die der
Ziehkinderaufsichtsstelle durch die Ausübung ihrer Aufsichtstätigkeit auf—
laufenden anderweitigen Kosten sind, soweit sie die Auslagen für die ihr
bisher obliegende oder von ihr tatsächlich geübte Beaufsichtigung über—
steigen, durch den Staat?) zu vergüten.
) Ziehkinderaufsichtsstellen sind laut Kundmachung im Landesgesetzblatt Nr. 34
vom Jahre 1925 die Bezirksstellen des o-ö. Landes-Jugendamtes, das sind in den
Gerichtsbezirken Steyr und Wels die Bezirks-Jugendämter Steyr und Wels, in den
übrigen Gerichtsbezirken die am Sitze der Bezirksgerichte errichteten Generalvormund—
schaften des o-ö. Landes-Jugendamtes, das Stadt-Jugendamt Linz für den Bereich der
Stadt Linz und das Städtische Jugendam in Steyr für den Bereich der Stadt Steyr.
Hinsichtlich der in privaten Anstalten untergebrachten Ziehkinder und unehelichen
Kinder gilt die Kundmachung der Landesregierung vom 24. Febr. 1920, L-G.Bl. Nr. 42.
2) Seit 1. Oktober 1925 hat zufolge der Verfassungsbestimmungen (Artikel 12)
das Land diese Kosten zu tragen.