Volltext: Jugend-Fürsorge in Oberösterreich

l. Anhang. 
Fürsorgeanstalken in Oberösterreich. 
Vorwort. 
Der Anhang stellt eine zweite Auflage des im Jahre 1925 vom 
o.r·ö. Landes-Jugendamte herausgegebenen Verzeichnisses der Fürsorge— 
einrichtungen in Oberösterreich dar. Allen Personen, die durch Berichte, 
Auskünfte usw. an der Neuauflage mitgewirkt haben, sei hiemit der beste 
Dank gesagt. — — 
Das Landes-Jugendamt ersucht um Mitteilung alles dessen, was 
wir übersehen oder nicht richtig aufgenommen haben. 
Um die Zusammenstellung brauchbarer zu machen, wurde auch dies— 
mal auf Anstalten anderer Bundesländer hingewiesen. — 
Allgemeines über die Aufnahme in Anstaltken. 
Zur Erlangung der Aufnahme in einer Anstalt sind außer einem 
kurzen Ansuchen/in der Regel folgende Dokumente einzusenden, bzw. vor— 
zulegen; Taufextrakt, Heimatschein, Impfzeugnis, Mittellosigkeits— 
Armuts-)zeugnis, ärztliches Zeugnis, Zahlungserklärungen der Partei, 
der Krankenkasse, Heimatgemeinde, sonstiger. In vielen Fällen, ins— 
besondere bei Aufnahme in Heilstätten und Erziehungsanstalten, ist die 
Ausfüllung eines besonderen Formulares für das ärztliche Zeugnis, einer 
Aufnahmeschrift u. dgl. erforderlich. Es empfiehlt sich, die Anstalt, in die 
eine Aufnahme angestrebt wird, um einen Prospekt zu ersuchen und die 
im Irgsben enthaltenen Aufnahmsbedingungen genau zu lesen und zu 
eachten. 
Der Heimatschein ist in jede Anstalt mitzubringen, will man sich nicht 
der Gefahr der Abweisung aussetzen. Kranke, Schwangere wären jeden— 
falls auf die rechtzeitige Beschaffung dieses wichtigen Dokumentes auf— 
merksam zu machen. — 
Es empfiehlt sich ferner, den amtlichen Meldezettel und (bei Kranken— 
kassenmitgliedern) die Spitalsanweisung, mindestens aber die Mitglieds— 
karte mitzubringen. Zwecks Unterbringung von Kindern und Jugendlichen 
in Anstalten sind die Bezirksstellen (Generalvormundschaften und Für— 
sorgestellen) des o.ö. Landes-Jugendamtes und dieses selbst behilflich, 
indem sie Auskünfte erteilen, Gesuche verfassen u. dal. An die Bezirks— 
stellen mögen sich die Parteien zunächst wenden. 
Verpflegssätze der öffentlichen Heil- und Pflegeanstalken. 
Die Gemeinden Oberösterreichs sind zufolge Landesgesetzes vom 
17. Dezember 1923, L.G.« u. V.Bl. Nr. 9 ex 1924, verpflichtet, von den 
für ihre zahlungsunfähigen Angehörigen in allen im 8 3 des Kranken— 
anstaltengesetzes vom 15. Juli 1920, St.“G.Bl. Nr. 327, angeführten Heil— 
und Pflegeanstalten anerlaufenen uneinbringlichen Verpflegskosten die 
Hälfte dem Landesfonds zu ersetzen. . 
Die Verpflegssätze der öffentlichen Heil- und Pflegeanstalten werden 
jeweils im Landesgesetzblatte verlautbart (siehe L.G.«“Bl. Nr. 64, 66, 67 
ex 1929, Nr. 5 und 6 ex 1930). — * 
Der Uebersicht halber sei die Zusammenstellung hier wiedergegeben.
	        
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