Nicht geleugnet kann werden, daß die Bundesländer zur Vollendung
des Ausbaues ihrer bisherigen freiwilligen Einrichtung mit Recht
Forderungen an den Bund wegen finanzieller Unterstützung zu stellen
haben, denn:;:
Wenn es auch im Artikel 94 der Verfassung ausdrücklich heißt „die
Justiz ist von der Verwaltung in allen Instanzen getrennt“, so hat sich
dieser Grundsatz auf dem Gebiete der Jugendfürsorge bisher nicht vollends
durchsetzen können, vielmehr sind die Gerichte noch vielfach mit reinen
Jugendschutz- und Fürsorgefragen befaßt, während alle diese Agenden
eigenen Jugendämtern und Fürsorgestellen zukommen. Es unterliegt
keinem Zweifel, daß die Jugendfürsorge eine reine Verwaltungsange—
legenheit ist. Aber die Gerichte sind auch im modernen Kulturstaate, der
neben dem Rechtszweck auch noch andere Zwecke, vor allem die Sorge
um die Wohlfahrt des Volkes kennt, mehrfach angewiesen worden, inner—
halb der im 3. und 4. Hauptstück des J. Teiles des a. b. G.B. gezogenen
Grenzen auch hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse der Minderjährigen
ihre Fürsorge zu betätigen (J-M.«V. vom 10. November 1893, 3. 19.462,
V.Bl. Nr. 313 J.M.«V. vom 3. Dezember 1899, V.⸗Bl. Nr. 493 J.⸗«M.V.
vom 11. Mai 1901, V.Bl. Nr. 13). Durch Errichtung von öffentlichen
Berufsvormundschaften der Länder, Gemeinden usw. werden die Gerichte
von dieser Tätigkeit vollständig entlastet; die geschulten Berufsvormünder
entlasten die Gerichte auch dadurch, daß sie ihre Eingaben und Anträge
nicht erst zu Protokoll geben, sondern selbständig verfassen und überreichen,
ja in jenen Fällen, in welchen sie die erweiterte Vormundschaft auf Grund
des Bundesgesetzes vom 13. Juli 1928, B.-G.Bl. Nr. 194, ausüben, die
Beschäftigung der Gerichte mit Minderjährigen überhaupt überflüssig
machen, so daß die gerichtliche Obsorge, ausgenommen wenn es sich um
Abhilfe gegen Verfügungen der Berufsvormundschaften handelt oder um
Angelegenheiten, die nicht zur Zuständigkeit der Berufsvormundschaften
gehören, vollständig entfällt.
Diese bedeutende Entlastung der Gerichte kann den Bund wahrlich
veranlassen, den Ländern auf Grund des 8 6, Abs. (2) lit. b, und Abs. (4)
des Finanz-Verfassungsgesetzes vom 3. März 1922, B.G.-Bl. Nr. 124,
ein finanzielles Zugeständnis zu machen.
Ferner hat der Bund bis zum 30. September 1925, das ist bis zum
Zeitpunkt des Inkrafttretens der Kompetenzartikel der Bundesverfassung,
die Kosten der Ziehkinderaufsicht, welche durch Besoldung von Ziehkinder—
ärzten und Fürsorgerinnen, durch Beheizung und Beleuchtung der Amts—
räume usw. entstanden sind, inForm eines Pauschales getragen. Von
dem angeführten Zeitpunkte an hat dex Bund diese Beiträge einfach ein—
gestellt, bzzw. die Kosten auf die Länder überwälzt ohne den Ländern auch
Einnahmen zur Deckung ihrer neuen Auslagen zu eröffnen oder bei der
Abgabenteilung darauf Bedacht zu nehmen.
Besonders hervorzuheben wäre noch der umfangreiche und mühe—
volle Erhebungsdienst, der auf Grund des Jugendgerichtsgesetzes und
der hiezu erflossenen Verordnungen in der Jugendgerichtshilfe von den
Jugendämtern zu leisten ist. Eine richtige Durchführung des Jugend—
gerichtsgesetzes ist, wenn das Gesetz seinen erzieherischenZweck und eine
gerechte Beurteilung der jungen Rechtsbrecher erreichen soll, nur auf
Grund umfangreicher Erhebungen und weitgehender Fürsorge seitens
der Jugendämter möglich. .
ESchließlich hat der Bund selbst ein Interesse an dem Gedeihen seiner
jungen Bürger.