Volltext: Geuter's Neuer illustrirter Führer von Meran und Umgebung [41-42]

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Kurtaxe. 
Zeit der Traubenkur, November—April die Winterkur, an 
welche sich vom April bis Juni die Molken-, Ziegenmilch- und • 
Kräutersaft-Kur anschliesst. 
Die Kurabgabe (Kurtaxe) hat jeder Fremde, welcher 
sich während der Saison (I. September bis 31. Mai) über 5 
Tage im Kurbezirk (Meran, Ober- und Unter-Mais, Grätsch) 
aufhält, zu entrichten. Sie wird in 3 Klassen eingeteilt und 
beträgt: Für die I. Klasse 4 K, für die II. Klasse 3 If, für 
die III. Klasse 2 K für jede Woche. Für eine begonnene 
Aufenthaltswoche bis :zu drei Tagen ist die halbe Wochen¬ 
gebühr, vom Beginn des vierten Tages ab aber die ganze 
Wochengebühr zu berechnen. Nach Bezahlung von 12 Wochen¬ 
raten entfällt für dieselbe Saison jede weitere Kurabgabe. 
Der Kurabgabe unterliegen alle erwachsenen Personen, von 
15 Jahren angefangen. Personen unter diesem Alter, Gouver¬ 
nanten, Erzieher, Hauslehrer und Couriere zahlen die Hälfte, 
mitgebrachte Dienstboten ohne Bücksicht auf die Kurabgabe¬ 
klasse ihrer Herrschaft 80 h für die Woche. 
In die I. Klasse werden eingereiht: Die Mitglieder sou¬ 
veräner Häuser und standesherrlicher Familien, aktive Minister 
und Botschafter, die höchsten Hofchargen, hohe Militärs und 
hohe geistliche Würdenträger, Herrschaftsbesitzer, Gross- 
Industrielle, Chefs von Bank- und Handelshäusern, überhaupt 
alle jene Personen, welche nach Besitz und Einkommen, 
Standes- und Berufs-Verhältnissen als den hervorragenden 
Gesellschaftsklassen angehörig zu betrachten sind. In die 
II. Klasse werden eingereiht: Alle jene Kurgäste und 
Fremden, welche nach Lebensstellung und Einkommen, Stand 
und Beruf den wohlhabenden Ständen zuzuzählen sind, wie 
Beamte und Militärs höherer Bangklassen, Bentner, Kauf¬ 
leute, Advokaten, Notare, Guts- und Bealitätenbesitzer etc. 
In die III. Klasse werden eingereiht: Alle übrigen bemittelten 
Kurgäste und Fremden, welche nicht in eine der höheren 
Klassen gehören. 
Befreit von Zahlung der Kurabgabe sind Aerzte, deren 
Gattinnen und minderjährige Kinder, Angehörige des öster¬ 
reichisch-ungarischen Heeres, der beiden Landwehren und 
österreichische Staatsbeamte von der IX. Bangklasse abwärts. 
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