Volltext: Meran und Umgebung mit der Vintschgaubahn [225-226]

Mietregulativ. 
29 
Halbtagspartien. Schloß Lebenberg (S. 92). 
— Schloß Katzenstein, Fragsburg und Fragsburger 
Wasserfall (S. 86). — Forst, Römerbrücke, Töll, Part- 
schins, Plarser Wasserleitung (S. 90). — Über Marling, 
Lebenberg nach Lana und zur Gaul. — Masulschlucht 
bei Yerdins. 
Tagespartien. Tisenser Mittelgebirge (S. 96). 
— Mitterbad im Ultental. — Eggerhof auf dem Marlinger 
Berg und Vigil-Joch (S. 96). — Partschinser Wasserfall 
(S. 90). — Schnalsertal, Rateis (S. 110). — Passeiertal, 
Sandhof, Hoferkapelle, St. Leonhard (S.lOOf.). — Etschtal, 
Bozen, Mendel (S. 104). — Ausflüge mit der Vintschgau- 
bahn (S. 107f.). 
Mietregulativ für den Kurbezirk Meran. 
§ 1. Dieses Mietregulativ tritt dann in Kraft, 
wenn bei Vertragsabschluß ausdrücklich oder stillschwei¬ 
gend darauf Bezug genommen wird. 
§ 2. Im Falle bei Pensionsmiete (Wohnung und Ver¬ 
pflegung zusammen gerechnet) die Wohnung vor Ablauf 
der 7 tägigen Kündigungsfrist verlassen wird, ist für die 
restliche Zeit die Hälfte des Pensionspreises als Ent¬ 
schädigung zu zahlen. 
§ 3. Wird eine auf unbestimmte Zeit gemietete ganze 
Wohnung gekündigt, so muß sich der Beginn der viertel¬ 
jährigen Kündigungsfrist an den korrespondierenden Tag 
des Mietbeginnes anschließen. Es kann daher nicht auf 
jeden beliebigen Zeitpunkt die Kündigung gegeben 
werden. 
§ 4. Von den Zinszahlungsperioden kann kein siche¬ 
rer Schluß auf die stillschweigend bedungene Dauer des 
Mietvertrages gezogen werden. Die Zahlung des Miet¬ 
preises in Monatsraten für Wohnungen, welche nicht 
als Monatszimmer in Betracht kommen, enthebt daher 
einer vierteljährigen Kündigung nicht. 
§ 5. In den Gasthöfen und Einkehrhäusern hat der 
Fremde, abgesehen von den Fällen des § 2, das Recht, 
seine Wohnung jeden Tag zu verlassen, und nur tage¬ 
weise zu bezahlen. Über Kündigung von Seite des Gast¬ 
gebers ist die Wohnung (Gastzimmer) binnen 24 Stunden 
zu räumen. 
§ 6. Bei Berechnung des Mietbeginnes und -Endes 
wird der Tag von Mittag zu Mittag gerechnet.
	        
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.