Volltext: Kleiner Katechismus der Thierheilkunde und der Viehzucht in neun Abschnitten

zur Zeit des Kaufabschlusses dem 
Käufer unbekannt gebliebenen Fehler und Gebrechen muß der 
Verkäufer haften, wenn sie die Dienstbrauchbarkeit des Thieres 
beeinträchtigen und erwiesenermassen zur Zeit des Kaufabschlusses 
vorhanden waren; der Käufer hat aber nur Anspruch auf 
Schadenersatz. Wenn ein gekauftes Thier nicht die Hälfte von 
rifer dafür gegeben, so kann er auf 
dringen, wenn die Schätzmänner 
abschätzen. 
Bausch und Bogen verkauft, findet 
Haftung statt, ebenso bei Zwangsversteigerungen und 
bei richterlich angeordneten Versteigerungen. 
Aus dem Gesagten ist ersichtlich, daß man beim Thier 
handel immer mit großer Sorgfalt vorgehen muß und es 
empfiehlt sich bei Streitigkeiten immer ein Ausgleich, selbst 
wenn man alle gesetzlichen Vermuthungen für sich hat. 
Ich schließe mit dem Wunsche, daß meine Worte be 
obachtet werden mögen. 
Keber Prellereien beim Uerdehandel. 
Die Uebervortheilungen und Prellereien gewisser Handels 
leute beim Abschlüsse von Pferdeverkäufen bilden immer noch 
häufig den Grund zu berechtigten Klagen der Landwirte. Be 
sonders gerne werden unachtsame Käufer und andere mit 
Pferden betrogen, welche die Fehler zu beißen und zu schlagen 
an sich haben. Um solche Pferde los zu werden, bedienen sich 
nun geriebene Handelsleute folgender Kunstgriffe, um den 
weniger erfahrenen Käufer in die Falle zu locken: 
1. Es wird vor der Probe dem Pferde eine bestimmte 
QuantitätBrantwein eingegossen, um es zu betäuben, weil dann 
die schlimmen Eigenschaften des Thieres nicht hervortreten. 
Der Verkauf wird abgeschlossen. Bei der Probe waren Zeugen 
zugegen, welche gesehen haben, daß das Pferd weder geschlagen 
noch gebissen hat. Kommt der Käufer nachhause, so fängt das
	        
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