Volltext: Kleiner Katechismus der Thierheilkunde und der Viehzucht in neun Abschnitten

246 
Es gibt nun bei uns eine gesetzliche (bei Hauptmängel) 
oder bedungene oder verabredete Gewährleistung. Wer ein 
Thier verkauft, steht für die gesetzlich bestimmten Hauptfehler, 
sowie auch dafür gut, daß es ifein Eigenthum sei. Hievon 
kann er sich nur losmachen, wenn er angibt, für nichts gut 
stehen zu wollen. 
Bei der bedungenen Gewährleistung können sich die Parteien 
das Gutstehen für alle anderen im Gesetze nicht bezeichneten 
Fehler bedingen und diese auch auf andere Eigenschaften und 
Leistungen der Thiere ausdehnen, wenn sie darin einen giftigen 
Vertrag abschließen und diesen durch glaubwürdige Zeugen 
oder einen schriftlichen Aufsatz erhärten. Eine besondere Vor 
sicht ist bei diesem Geschäfte nöthig und solche Verträge müssen 
sich durch Klarheit und Genauigkeit auszeichnen. 
. Bezüglich der Hauptmängel bestimmt das allg. bürgerl. 
Gesetzbuch folgendes: 
Wenn ein Stück Vieh binnen 24 Stunden nach der 
Uebernahme erkrankt oder umfällt, so wird vermuthet, daß es 
schon vor der Uebernahme krank gewesen sei. 
Die nämliche Vermuthung gilt: 
1. Wenn binnen acht Tagen bei Schweinen die Finnen 
und bei den Schafen die Pocken oder die Räude (Schöbe), 
oder wenn bei den letzteren binnen zwei Monaten die Lungen- 
und Egelwürmer entdeckt werden. 
2. Wenn beim Rindvieh binnen dreißig Tagen nach der 
Uebernahme die Drüsenkrankheit, sogenannte Stiersucht, 
gefunden wird. 
3. Wenn bei Pferden und Lastthieren binnen fünfzehn 
Tagen nach der Uebernahme die verdächtige Druse oder der 
Rotz, wie auch der Dampf, oder wenn binnen 30 Tagen der 
Dummkoller, der Wurm, die Stätigkeit, der schwarze Staar, 
oder die Mondblindheit entdeckt wird. 
Von dieser rechtlichen Vermuthung kann aber der Ueber- 
nehmer eines solchen Stück Viehes nur dann Gebrauch machen, 
wenn er den Uebergeber oder Gewährsmann sogleich von dem 
Fehler oder Tode Nachricht gibt, oder in dessen Abwesenheit 
dem Ortsrichter oder einem Sachverständigen die Anzeige 
macht und den gerichtlichen Augenschein vornehmen läßt. Das 
Gesetz spricht hier von Sachverständigen und es genügt nicht, 
wenn ein Thierarzt das Gutachten oder ein Privatzeugnis
	        
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.