Volltext: Kleiner Katechismus der Thierheilkunde und der Viehzucht in neun Abschnitten

Käufer den Kaufschilling erlegt hat. Ist die Probezeit nicht 
bestimmt worden, so dauert sie gesetzlich drei Tage. 
Spuren solcher Gesetze, welche den Schutz des Eigen 
thums sicherten, finden wir schon im grauen Alterthume bei 
den ackerbaulreibenden jüdischen Volke, wie dies aus dem 
zweiten Buche Mosis, Cap. 21 und 22 hervorgeht, wo eine 
Reihe von Bestimmungen ausgezählt ist, die sich auf Sclaven 
und Hausthiere beziehen. Auch die alten Römer stellten das 
Gesetz auf, daß der Verkäufer einer Sache oder eines Thieres 
verpflichtet sei, die Mängel derselben anzuzeigen und dieselben 
bei der Entdeckung zu vertreten, gleichviel, ob der Fehler ab 
sichtlich verhehlt oder dem Käufer unbekannt geblieben war. 
Beeinträchtigte derselbe die Brauchbarkeit des Thieres in hohem 
Grade, so mußte dasselbe zurückgenommen werden; in jedem 
anderen Falle hatte der Käufer auf Ersatz Anspruch. Nach 
altdeutschen Gesetzen war der Verkauf einer mit verborgenen 
Fehlern behafteten Sache gar nicht erlaubt; bei sichtbaren 
Fehlern galt aber der Satz: Wer die Augen nicht öffnet, 
muß den Geldbeutel aufthun, als Gesetz. Da aber der Käufer 
den Beweis erbringen mußte, daß das Leiden bereits beim 
Kaufabschluß vorhanden gewesen war, was mit Rücksicht auf 
den damaligen Stand der Thierheilkunde mit großen Schwierig 
keiten sein mußte, außerdem zur Anhäufung von Processen 
Anlaß gab, begründete so das Verlangen nach Bezeichnung 
einer bestimmten Anzahl von Krankheiten als Gegenstand der 
Gewährleistung, die, erfahrungsgemäß von langer Dauer, 
schwer erkennbar und unheilbar, die Dienstbrauchbarkeit des 
Thieres dauernd beeinträchtigen oder sogar das Leben des 
selben gefährden. So entstand nun das Gesetz über die Gewähr 
leistung bei bestimniten Krankheiten der Hausthiere. 
Bezüglich der Gewährsfehler ist es nun gleich, ob sie in 
betrügerischer Weise verhehlt oder dem Verkäufer unbekannt 
geblieben waren und das Gesetz nimmt an, daß sie zur Zeit 
des geschlossenen Handels zugegen waren, wenn sie in einer 
bestimmten Zeit nach dem Kaufe sich äußern. Der Käufer 
braucht hiebei keinen Beweis zu führen, daß das Leiden schon 
zur Zeit des Kaufes zugegen war, und hat den Schutz des 
Gesetzes für sich. Dagegen kann der Verkäufer die Haftung 
von sich abwälzen, wenn er den Beweis erbringt, daß das 
Thier bei dem neuen Besitzer erkrankte.
	        
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.