Volltext: Kleiner Katechismus der Thierheilkunde und der Viehzucht in neun Abschnitten

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ein Irrthum vorliegend und der Kauf ist ungiltig. Für diesen 
Fall ist aber die Gegenwart zweier glaubwürdiger Zeugen 
oder ein schriftlicher Vertrag nothwendig, um sein Recht be 
haupten zu können; fehlt diese Bedingung und läßt man sich 
trotzdem in einen Streit, bei welchen der Gegner die Kaufs- 
bediugungen bestreitet, ein, so werden wahrscheinlich beide 
Theile ihr Geld verlieren. 
Zweiter Fall. Milchmeier Kurz kauft vom Landwirte 
Lang eine Kuh und bezahlt sie nur unter der Bedingung mit 
100 fl., daß sie bis Neujahr kälbern werde. Nun ist dies 
aber nicht der Fall und trotzdem kann Kurz den Kauf nicht 
auflösen. Er hätte die Kuh auch gekauft, wenn sie nicht um 
Neujahr gekälbert hätte, aber billiger. Hier hat er Anspruch 
auf angemessenen Schadenersatz. Wenn dagegen Milchmeier 
Kurz nicht fragt, wann die Kuh kälbern werde, der Landwirt 
Lang aber sagt, sie kälbert um Neujahr, ohne daß Kurz eine 
Rücksicht auf diesen Umstand nimmt, so ist von einem Irr 
thume keine Rede und hat Kurz keinen Anspruch auf Ersatz, 
wenn die Kuh auch viel später kälbert. 
Wenn Zwischenhändler oder Kuppler, Thieren Eigen 
schaften beilegen, die sie nicht besitzen, - so haften die Verkäufer 
nur dann dafür, wenn sie nachweislich im Einverständnisse 
mit den ersteren waren. Der Kaufpreis für ein Thier muß 
bestimmt, er darf nicht zweideutig sein und muß in barem 
Gelde bestehen. Der Käufer ist verpflichtet, das Thier sogleich 
oder zur bedungenen Zeit zu übernehmen, zugleich aber das 
Geld bar zu erlegen. Hat ein Verkäufer das Thier übergeben, 
bevor er dafür das Geld dafür erhalten, so ist es auf Borg 
verkauft. Ein Kauf auf Borg wird aber von dem Gesetze nicht 
vermuthet, es müßte daher ein betrügerischer Verkäufer, wenn 
er den Kaufschilling noch einmal verlangt, nachweisen, daß 
er auf Borg verkauft habe. Dies ist nothwendig, da sich der 
Käufer sonst immer eine Quittung geben lassen niüßte, >vas 
beim Thierhandel beschwerlich wäre. Anderseits soll aber der 
Verkäufer so vorsichtig sein und auf Borg nur vor zwei 
glaubwürdigen Zeugen verkaufen. 
Nebenbestimmungen beim Handel, die sich ans die Art 
und Weise der Uebergabe, auf den Ort und die Zeit derselben 
oder auf gewisse Verhältnisse des Käufers beziehen, müssen 
stets, um giltig zu sein, vor Zeugen geschlossen werden, da 
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