Volltext: Kleiner Katechismus der Thierheilkunde und der Viehzucht in neun Abschnitten

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verdächtiger Thiere, in der unschädlichen Beseitigung der Ca- 
daver der an einer Seuche gefallenen, oder infolge derselben 
getödteten Thiere auf thermischen (Verbrennen) oder chemischen 
Weg, oder durch tiefes Verscharren und endlich in der Desin- 
fection, welche je nach dem Ermessen des das Desinfections- 
verfahren leitenden Thierarztes ob hölzerne Geräthschaften, 
Raufen, Krippen, Bretterverschläge abgenommen und aus dem 
Stalle entfernt werden müssen; nicht gepflasterte Stallböden 
sind durch Abstossen der obersten Schichte zu reinigen; schlechtes 
Pflaster und hölzerne Fußböden müssen ausgehoben und die 
darunter befindliche vom Urin rc. durchfeuchtete Erde abge 
graben werden; festes Pflaster wird mit heißem Wasser oder 
Lauge gereinigt und mit Chlorkalkmilch übergössen. Massive 
Wände werden mit Kalkmilch überdüncht, hölzerne Wände und 
feste Bretterverschläge mit heißer Lauge gereinigt und mit 
Carbollösung bestrichen (1 Theil auf 50 Theil Wasser). Als 
Anstrich von Holz und Eisen eignet sich ein Gemenge von 
roher Carbolsäure mit der vier- bis fünffachen Menge Oel 
oder Kalkmilch. Auch der Theer eignet sich zum Anstrich. 
Stallgeräthe und Geschirrtheile, welche von Eisen sind, wie 
Ketten, Gebisse, Striegel, eiserne Käfige, Blechgeschirre u. dgl. 
werden durch Glühhitze desinficiert. Hölzerne Stallgeräth- 
schaften werden mit heißer Lauge abgewaschen und mit Carbolöl 
(siehe oben) angestrichen. Lederzeug wird mit heißer Soda 
lösung abgewaschen und mit Carbolöl angeschmiert. Die übrigen 
Geschirrtheile, welche nicht gewaschen werden können, wie Reit 
zeuge, werden in einem geschlossenen Raum einer gründlichen 
Schwefelung ausgesetzt. Cadaver können mit ungelöschtem Kalk 
überschüttet werden. Häute werden nach wenigstens dreitägigem 
Liegen in Kalkmilch durch starkes Einsalzen mit Kochsalz und 
Salpeter desinficiert. Haare, Wolle und Federn endlich wer 
den entweder trockener Hitze oder Schwefeldämpfen ausgesetzt. 
Für die genaue Durchführung der angeordneten örtlichen 
Maßregeln ist die Gemeindebehörde verantwortlich und hierin 
von der Bezirksbehörde zu überwachen. 
Ist der Ausbruch einer ansteckenden Krankheit festgestellt, 
so hat die Bezirksbehörde den an den Seuchenort angrenzen 
den Gemeinden unverzüglich Mittheilung zu machen und dar 
über auch der Landesbehörde zu berichten; letztere hat nach 
Maßgabe der Gefahr die benachbarten Verwaltungsgebiete von
	        
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