Volltext: Kleiner Katechismus der Thierheilkunde und der Viehzucht in neun Abschnitten

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behörde zu richten, welche sofort die geeigneten weiteren Ver 
fügungen zu treffen hat, ohne daß die Durchführung der an 
geordneten Schutzmaßregeln eine Unterbrechung erleiden. 
§ 19. Es sind bei Begründung eines Senchenverdachtes 
die für nothwendig erkannten Schntzmaßregeln einzuleiten und 
es ist die thierärztliche Untersuchung spätestens innerhalb acht 
Tagen zu wiederholen. Die Anordnung der Tödtung eines 
verdächtigen Thieres erfolgt durch die Bezirksbehörde. 
§ 37. Für diejenigen Thiere, welche auf behördliche An 
ordnung zum Zwecke der Feststellung des Vorhandenseins einer 
ansteckenden Krankheit mit Ausnahme der Wuthkrankheit ge- 
tödtet werden, dann für Rotzverdachtes getödteten mit der 
Rotzkrankheit nicht behaftet befundenen Thieres wird die Ver 
gütung des gemeinen Wertes aus dem Staatsschatz geleistet. 
Der Wert wird durch Schätzung festgestellt und es erfolgt 
letztere durch eine aus drei Schätzmänner bestehende Com 
mission, nämlich aus zwei hiezu besonders beeideten Ver 
trauensmännern und einem von der politischen Behörde oder 
ihren Abgeordneten bestimmten Organe?) 
Stimmen die Mitglieder der Schätzungscommission in der 
Wertbestimmung überein, so ist die Entschädigung darnach zu 
bemessen; bei abweichenden Meinungen ist der Durchmesser 
der von den Schätzmännern ausgesprochenen Beträge als 
Schätzungswert anzunehmen. Der Wert derjenigen Theile, 
über welche dem Besitzer nach Maßgabe der behördlichen An 
ordnung das Recht zugestanden wird, kommt vom Schätzungs 
wert in Abrechnung. 
Bei der wegen Rotzverdacht angeordneten Tödtung hat 
der vom Amtsthierarzt zu erhebende Sectionsbefund als Grund 
lage zur Zuerkennung einer Entschädigung zu dienen; der 
Besitzer des getödteten Thieres hat jedoch das Recht, zu ver 
langen, daß ein von ihm gewählter approbierter Thierarzt zur 
Section und zur Aufnahme des Sectionsbefundes zugelassen 
*) Ueber Antrag mehrerer Reichsrathsabgeordneter hat die hohe 
Regierung versprochen, im Herbste heurigen Jahres (1891) einen Antrag 
im Reichsrathe einzubringen, nach welchem der § 37 dahin abgeändert 
werden soll, daß auch bei wirklich vorhandener Rotzkrankheit der Pferde 
und bei der Lungenseuche der Rinder Entschädigung aus dem Staats 
schatz geleistet werden soll, was sehr wünschenswert wäre und man diesem 
Antrag mit Freuden einen guten Erfolg wünschen möchte.
	        
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