Volltext: Kleiner Katechismus der Thierheilkunde und der Viehzucht in neun Abschnitten

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Rücksichtlich der Pferde, Trag- und Proviantthiere, welche 
der Militärverwaltung angehören, bleibt das Verfahren zur 
Ermittlung und Tilgung ansteckender Thierkrankheiten, soweit 
hiedurch nur das Eigenthum des Militärärars betroffen wird, 
den Militärbehörden überlassen. Ebenso bleibt das Verfahren 
in den k. k. Staats-Hengstendepots und in den k. k. Staats 
gestüten zunächst den Depotcommanden und Gestütsdirectionen 
überlassen. Sämmtliche genannte Verwaltungsbehörden sind 
jedoch verpflichtet, von dem Auftreten eines jeden Seuchenfalls 
und von den getroffenen Maßregeln die politischen Bezirks 
behörden zu verständigen. 
Die Einfuhr von Thieren, welche an einer übertragbaren 
Seuche leiden, ist verboten. 
Wenn im Auslande eine übertragbare Seuche der Haus 
thiere in einem für den inländischen Viehbestand bedrohlichem 
Umfange herrscht oder ausbricht, so kann 
1. die Einfuhr lebender oder todter Thiere aus dem von 
der Seuche heimgesuchten Auslande allgemein oder für be 
stimmte Grenzstrecken verboten oder solchen Beschränkungen 
unterworfen werden, welche die Gefahr einer Einschleppung 
ausschließen oder vermindern; 
2. der Verkehr mit Thieren im Grenzbezirk solchen Be 
stimmungen unterworfen werden, welche geeignet sind, im 
Falle der Einschleppung einer Weiterverbreitung der Seuche 
vorzubeugen. 
Die Einfuhr- und Verkehrsbeschränkungen sind, soweit 
es erforderlich, auch auf die Einfuhr von allen solchen Gegen 
ständen auszudehnen, welche Träger des Ansteckungsstoffes sein 
können. 
Ferner sind in Oesterreich auch noch dauernde Maßregeln 
dadurch eingeführt, daß Hausthiere, welche den oben bezeich 
neten Krankheiten unterliegen, zur Einfuhr nur gegen Vor 
weisung von „Viehpässen" zugelassen werden, welche ämtlich 
ansgestellt sein müssen, die Stückzahl der Thiere, die nähere 
Bezeichnung derselben, und die etwa besonderen Merkmale, 
ferner die Bestätigung enthalten müssen, daß die Thiere beim 
Abgang gesund waren, und daß dieselben aus einem Stand 
ort kommen, in welchen zur Zeit des Abganges keine über 
tragbare Seuche herrscht. Thiere, welche durch solche Viehpässe 
nicht gedeckt sind, sind von der Zollbehörde zurückzuweisen.
	        
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