Volltext: Die Nährmittelverteilung im Kriege [29]

Zunächst freilich wies gerade die Verteilung au die Bedarfs 
stellen noch erhebliche Mängel auf. Die Grundsätze, nach denen 
die Belieferung erfolgte, waren bei den einzelnen Zentralen ver 
schieden; bald erfolgte die Austeilung durch den Handel, unter 
Zugrundelegung seines Friedensumsatzes, bald erfolgte die Be 
lieferung unmittelbar an die Kommunalverbände oder sonstige 
öffentlich-rechtliche Stellen nach mehr oder weniger zufällig auf 
gestellten Verteilungsschlüsseln. 
Je mehr die Verknappung der Lebensmittel zunahm, desto 
stärker wurde bei den für die Lebensmittelversorgung Verantwort 
lichen gemeindlichen und staatlichen Stellen das Bedürfnis, eine 
gleichmäßige Verteilung der überhaupt verfügbaren Lebensmittel 
vorzunehmen. Dabei zeigte sich in sehr kurzer Zeit, daß eine ord 
nungsgemäße Unterverteilung durch die Gemeinden nur dann 
vorgenommen werden konnte, wenn die mit der Unterverteilung 
betrauten Stellen selbst über die zu verteilenden Waren zu ver 
fügen hatten. Dazu kam, daß durch die organisatorische Verschie 
denartigkeit der mit der Oberverteilung betrauten Stellen und die 
dadurch bedingten verschiedenartigen Grundsätze zahlreiche Be 
schwerden wegen Bevorzugung und Besserbelieferung anderer 
Kommunalverbände immer wieder erhoben wurden. 
z. Begründung der Reichsstelle für Nähr mittel. 
Der Präsident des K ri e g s e r n ä h r u n g s am te s sah 
sich mit Rücksicht hierauf veranlaßt, im Oktober 1916 die verschie 
denen Referate, die bis dahin mit der Verteilung von Nährmitteln 
zu tun gehabt hatten, in einer Hand zu vereinigen. 
In den ersten Vorschlägen, die hierfür im Kriegsernährungs 
amte ausgearbeitet wurden, war zunächst der Gedanke erwogen 
worden, im Kriegsernährungsamt selbst als Unter 
abteilung eine V e r t e i I un g s st el l e für Kolonialwaren und 
Nährmittel einzurichten. Dabei sollten im allgemeinen durch den 
Leiter dieser Verteilungsstelle kommissarisch die Befugnisse wahr 
genommen werden, die in einer Reihe von Bekanntmachungen über 
Kaffee, Tee, Zichorienwurzeln, Kakao, Schokolade, sowie bei einer 
etwaigen Regelung des Verkehrs mit Kaffee-Ersatzmitteln und 
Nährmitteln her Reichsleitung vorbehalten chcirem
	        
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