Volltext: Die Nährmittelverteilung im Kriege [29]

Geschäften erhalten. Der Kleinhändler verfügt über die zur Be 
friedigung seiner gesamten Kundschaft erforderliche Warenmenge 
zu den ihm im voraus zu bestimmenden Zeiten. Das Verbraucher- 
publikum wird von selbst auf Ansammlungen vor den Geschäften 
der Kleinhändler verzichten, wenn es zu der Überzeugung kommt, 
daß es die ihm zustehende Warenmenge ohne Rücksicht darauf, 
wann es zur Entgegennahme erscheint, unbedingt erhält. Schließ 
lich ist jede Bevorzugung von Kunden unmöglich, da dem Klein 
händler nur die durch Bezugsabschnitte nachgewiesene Waren 
menge zur Verfügung steht. Die Lebensmittelkarten, 
wie sie für das Bestellverfahron auf Grund der 88 12 und 17 der 
Verordnung des Bundesrats über die Errichtung von Preis 
prüfungsstellen und die Versorg-ungsregelung vom 25. Septem 
ber 1915 in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. November 
1916 eingeführt werden können, sind jedem Bezugsberechtigten 
auszuhändigen. 
Die vom Präsidenten des Kriegsernährungsamts auf diese 
Weise den Kommunalverbänden empfohlene Einführung des Be 
stellt! erfahrens fand vielfach Beachtung. Freilich übernahmen die 
Gemeinden die empfohlenen Maßnahmen nicht vorbehaltlos, 
sondern suchten, sie den örtlichen Verhältnissen anzupassen. 
Erfahrungen, die mit dem Bestellverfahren mancherorts gemacht 
wurden, insbesondere Klagen über den Zeitverlust, der durch die 
Beftellgänge entsteht, auch über oft nutzlose Gänge zum Abholen 
der Waren, veranlaßten zahlreiche Gemeinden gerade bei der Ver 
teilung von Nährmitteln trotz mancher Nachteile, die auch mit 
diesem Verfahren verbunden sind, die Kunden liste beizu 
behalten. Dabei war in der Regel der Gesichtspunkt maßgebend, 
daß gerade die Nährmittel, die bei wachsender Verknappung der 
sonst zur Verfügung stehenden Lebensmittel im einzelnen Haus 
halte in immer steigendem Maße eine Rolle zu spielen berufen 
waren, infolge dieser Verhältnisse von den einzelnen Haus 
haltungen restlos abgenommen wurden. Wo diese Voraus 
setzungen zutreffen, bedeutet die Kundenliste für die Verwaltungs 
behörden, für Groß- und Kleinhändler eine nicht unbedeutende 
Geschäftsvereinfachung, da bei der Warenzuteilung nur mit gerin 
gen Schwankungen zu rechnen ist.
	        
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