Volltext: Die Nährmittelverteilung im Kriege [Heft 29]

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17. Strafen. Bei Verletzung der vorstehenden Bestimmungen 
haben die Betriebe der Kriegsnährmittel-G. m. b. H. . Vertragsstrafen zu 
zahlen und zwar: 
а) für jede angefangenen 100 Rohmaterial, die ohne vorherige 
schriftliche Zustimmung der Neichsverteilungsstelle für Nähr 
mittel und Eier zu anderen Zwecken als zur Herstellung von 
Suppenmasse verwendet wurden, ........ 1000 Mk. 
d) für jedes Kilogramm Suppenmasse, das unter Verletzung der 
für den Gehalt der Suppen aufgestellten Bestimmungen her 
gestellt oder verkauft wird, 10 Mk. 
c) für jeden Fall der Hinderung oder des Versuchs der Hinderung, 
die Geschäftsräume oder die Betriebe der Hersteller zu betreten 
und die erforderlichen Prüfungen vorzunehmen, . . 1000 Mk. 
б) für jede angefangenen 100 Kilogramm Rohmaterial, die ohne 
vorherige Zustimmung der Neichsverteilungsstelle für Nähr 
mittel und Eier an andere verarbeitende Betriebe abgegeben 
werden, 1000 Mk. 
e) für jeden einzelnen Fall der Zuwiderhandlung gegen die Vor 
schriften in Ziffer 8, 11, 13, 14, 16 Satz 2 und 3 . 1000 Mk. 
t) für jeden einzelnen Fall der Zuwiderhandlung gegen die Vor 
schriften in Ziffer 12 . 100 Mk. 
§) für jeden einzelnen Fall des Verstoßes gegen die von der Kriegs- 
nährmittel-G. m. b. H. jeweils vorgeschriebenen Preisbestim 
mungen das Hundertfache der Preisüberschreitung. 
Über Verwendung der eingezogenen Vertragsstrafen zu Zwecken der 
Kriegsfürsorge bestimmt die Neichsverteilungsstelle für Nährmittel 
und Eier. 
18. Die Kriegsnährmittel-G. m. b. H. ist befugt, zur Sicherung der 
etwa zur Entstehung gelangenden Ansprüche aus Vertragsstrafe von 
den einzelnen Betrieben die Hinterlegung eines von ihr festzu 
setzenden angemessenen Betrages bei ihr zu verlangen. 
19. Schiedsgericht. Über alle durch die Lieferung von Waren 
durch die Kriegsnährmittel-G. m. b. H. entstehenden Streitigkeiten, deren 
Anspruch auf Bezahlung des Kaufpreises sowie alle sonstigen aus den 
Kaufverträgen und der Lieferung erwachsenden Streitigkeiten ent 
scheidet ein Schiedsgericht unter Ausschluß des Rechtsweges. 
Das Schiedsgericht besteht aus drei Schiedsrichtern. Jede Partei 
hat das Recht, einen Schiedsrichter zu ernennen; den dritten Schieds 
richter ernennt der Vorsitzende der Neichsverteilungsstelle für Nähr 
mittel und Eier. 
Der Schiedsspruch kann nicht Lurch Rechtsmittel angefochten werden. 
Die Aufhebung des Schiedsspruches kann nicht beantragt werden, 
weil einer Partei das rechtliche Gehör nicht gewährt wurde, oder wenn 
der Schiedsspruch nicht mit Gründen versehen ist. 
Als Gericht im Sinne des Z 1046 der Zivil-Prozeß-Ordnung gilt 
das Kgl. Amtsgericht Perlin-Mittg.
	        
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